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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Fotografieren

Fotos von Sachen (z.B. Häusern, Tieren) herzustellen, ist ohne Genehmigung zulässig. Allerdings muss der Bildberichterstatter diese Fotos vom öffentlichen Raum aus herstellen können. Muss er dazu ein Grundstück betreten, kann der Eigentümer ihm dies verbieten. Unter Berufung auf das Hausrecht des Eigentümers können auch die Besitzer von kulturhistorisch wertvollen Gebäuden wie Schlösser und Kirchen, aber auch von Tierparks oder Museen die Herstellung von Fotografien grundsätzlich verbieten oder einschränken (z.B. Verbot von Blitzlicht / Stativ) oder auch gegen Entgelt zulassen.

Anders sieht es bei Fotos aus, auf denen Personen nicht nur als Beiwerk abgebildet sind: Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht setzt der Herstellung und Verbreitung von Bildern (Fotos, Filmaufnahmen, Zeichnungen) klare Grenzen, siehe dazu: Recht am eigenen Bild. Das Kunsturheberrechtsgesetz, das dies regelt, betrifft jedoch nur die Verbreitung von Bildern.

Fotografieren ohne Einwilligung

Das Fotografieren und Filmen selber waren bis vor kurzem gesetzlich nicht eingeschränkt, wenn man von Spezialvorschriften (militärische Anlagen, Fotografierverbot vor Gericht) absieht. Die Gerichte haben diesen Freiheitsrahmen allerdings bereits eingeschränkt. Überwiegend betrachten sie das Fotografieren von Personen ohne ausdrückliche Einwilligung der Person bzw. ohne Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe als einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ob dieses auch verletzt wird, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und durch Vornahme einer Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.

Grundsätzlich gilt aber:

Die Anfertigung von Bildmaterial ist stets zulässig, wenn es veröffentlicht werden darf, wenn nicht bedarf es einer Güterabwägung

Fotografiert der Pressefotograf eine Person gegen deren Willen, muss er wissen, dass er sich in einem rechtlichen Grenzbereich bewegt. Setzt sich die Person gegen die Aufnahme zur Wehr, so muss der Fotograf davon ausgehen, dass seinem Gegenüber je nach Umständen durchaus das Recht zur Notwehr nach § 32 StGB zustehen kann: Wer sich unrechtmäßig fotografiert sieht, darf sich unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit gegen weitere Fotos auch mit mäßiger Gewalt zur Wehr setzen und die Herausgabe des Films (nicht der Kamera) verlangen. Allerdings darf er nicht seinerseits zu strafbarer Gewaltanwendung greifen.

Die Voraussetzungen der Notwehr sind im allgemeinen nicht mehr gegeben, wenn das Foto bereits gemacht ist und der Fotograf auf weitere Aufnahmen verzichtet. Notwehr setzt nämlich einen „gegenwärtigen Angriff“ auf das geschützte Rechtsgut voraus. Hinterher bleiben dem Fotografierten die üblichen Ansprüche und Rechtsbehelfe, die auch sonst bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf zivilrechtlichem Wege durchzusetzen sind.

Im Rahmen von Demonstrationen und Polizeieinsätzen beschlagnahmen Beamte häufig belichtetes Filmmaterial und sogar Aufnahmegeräte unter Hinweis darauf, durch die zu erwartende Veröffentlichung werde eine strafbare Handlung begangen. Dies ist in der Regel unzulässig, weil aus der Ausübung einer erlaubten Berufstätigkeit nicht auf das Bevorstehen rechtswidriger Verwertungshandlungen geschlossen werden darf. Und das bloße Fotografieren im öffentlichen Raum mag möglicherweise zivilrechtlich verboten sein, stellt aber niemals eine strafbare Handlung dar. Fotografen können die Zulässigkeit der Beschlagnahme verwaltungsgerichtlich (nachträglich) überprüfen lassen.

Fotografieren im höchstpersönlichen Lebensbereich verboten

Mit der Einführung eines § 201a in das Strafgesetzbuch im August 2004 ist nun ein neuer Straftatbestand hinzugekommen. Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt, macht sich strafbar. Er verletzt nämlich „deren höchstpersönlichen Lebensbereich“.

Das unbefugte Fotografieren im persönlichen Lebensbereich, wenn es also nicht mit dem Einverständnis der Betroffenen geschieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Filme und Kamera können eingezogen werden. Getroffen werden sollten damit Spanner, die mit Hilfe miniaturisierter Kameras oder Handy-Kameras heimlich voyeuristische Aufnahmen anfertigen und häufig im Internet publizieren. Betroffen sind nun allerdings auch journalistische Bildberichterstatter.

Pressefotografen können ein verfassungsrechtlich geschütztes berechtigtes Interesse daran haben, Bilder aus dem persönlichen Bereich von Menschen herzustellen, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Ein im Rahmen einer investigativen Recherche entstandenes Foto, das schwer wiegende persönliche Fehltritte eines Politikers oder gar seine Verbindung zu kriminellen Kreisen belegt, wäre ein Beispiel dafür. Nach der neuen Rechtslage könnte nun der Fall eintreten, dass die Veröffentlichung eines Fotos zivilrechtlich zulässig oder vom Informationsauftrag der Presse her sogar geboten ist, die Herstellung desselben aber als Straftat zu werten ist und bestraft werden kann. § 201a sieht nicht vor, dass Pressefotografen straffrei bleiben können, wenn die Bedeutung der Information, die ein Bild enthält, für die Unterrichtung und Meinungsbildung der Öffentlichkeit den Nachteil der Rechtsverletzung überwiegt.

Eine Bestrafung wäre aber nur denkbar, wenn die rechtfertigenden Gründe im Zeitpunkt der Herstellung noch nicht gegeben waren. Wenn sowohl die Herstellung wie die Veröffentlichung durch Art. 5 GG gedeckt und damit gerechtfertigt bzw. „befugt“ sind, kann eine Bestrafung nicht in Betracht kommen.

Auf jeden Fall sind Fotografen und Kameraleute nun verunsichert. Klar ist, dass die Wohnung, der Garten, ein Hotelzimmer tabu sind. An öffentlich zugänglichen Orten, worunter nach dem Willen des Gesetzgebers auch Geschäfts- und Diensträume fallen, darf dagegen fotografiert werden. Was aber ist „ein gegen Einblick besonders geschützter Raum“ und wie ist er von einen öffentlichen oder von einem privaten Raum abgrenzt? Das ist nirgends definiert.