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Online Lexikon Presserecht

Bildrechte

Bildrechte sind die Urheberrechte des Urhebers für seine Fotografien. Diese Rechte sind im Urheberrechtsgesetz geregelt:

  • Zu den Verwertungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz gehören Vervielfältigungsrechte, Verbreitungsrechte, Ausstellungs- und Veröffentlichungsrechte.
  • Zu den Persönlichkeitsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz zählen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (z. B. Nennung des Namens) und das Verbot der Entstellung.

Das Recht am eigenen Bild, das systemwidrig im Kunsturheberrechtsgesetz behandelt wird, gehört nicht hierher.

Nach dem deutschen Urheberrecht ist zu unterscheiden;

  • das Lichtbildwerk als eine Fotografie, die eine geistige Schöpfung nach § 2 Urheberrechtsgesetz“ darstellt
  • das einfache Lichtbild nach § 72 UrhG.

Die frühere Unterscheidung von einfachen und zeitgeschichtlichen Lichtbildern wurde mit der Änderung des Urheberrechtsgesetzes zum 1. Juli 1995 aufgehoben.
Als einfache Lichtbilder galten ursprünglich auch Urlaubsfotos und Pressefotos, weil sie spontan oder unter Zeitdruck angefertigt und deshalb nicht als Schöpfung angesehen wurden. Glaubt man der neuesten Presserechtsliteratur, so fasst die Rechtsprechung auch solche Fotos zunehmend als Lichtbildwerke auf. Das entspricht in der Tendenz dem Artikel 6 der Schutzdauerrichtlinie 93/98/EWG vom 1. Juli 1995: durch EU-Recht wurden viele Lichtbilder zu Lichtbildwerken, wenn sie nur eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen erkennen lassen.

Dauer des Schutzes

Das Urheberrecht von Lichtbildwerken erlischt nach § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Urheberrechte an (einfachen) Lichtbildern erlöschen nach § 72 Abs. 3 UrhG 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Bildes (oder nach der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe etwa im Fernsehen oder Internet, falls dieses Datum früher liegt). Bei Nichtveröffentlichung erlischt die Schutzfrist innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung. Ausnahmsweise kann sich so eine fast hundertjährige Schutzfrist ergeben, wenn ein Foto knapp vor der Fünfzigjahresfrist erstmals veröffentlicht wurde und damit dann einen Schutz für weitere 50 Jahre genießt.

Bei anonymen Werken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder – bei Nichtveröffentlichung – nach der Schaffung (§ 66 UrhG). Ältere Fotografien, deren Abzug keinen Fotografen nennt, sollte man dennoch nicht leichtfertig abdrucken. Näheres erfahren Sie hier …

Wenn freiberuflich tätige Pressefotografen ihr Werk zum Abdruck im Printmedium übergeben, so umfasst diese Rechtseinräumung grundsätzlich nicht auch das Recht zur Nutzung der Fotos auf der Internet-Homepage, in einem Internet-Archiv oder auf CD (Kammergericht, 24. Juli 2001, Az. 5 U 9427/99, Nutzungsrechte an Pressefotos für das Internet; BGH 5. Juli 2001, I ZR 311/98, Spiegel-CD-Rom).

Reproduktion

Bei Reproduktionen urheberrechtlich geschützter Vorlagen ist die Zustimmung des Urhebers einzuholen, es sei denn, es greift eine gesetzliche Schranke.

Bei der Reproduktion gemeinfreier Vorlagen wird danach unterschieden, ob es sich um zwei- oder dreidimensionale Objekte handelt. Bei der Fotografie dreidimensionaler Vorlagen entsteht immer ein Lichtbild (oder sogar ein Lichtbildwerk), das urheberrechtlich geschützt ist. Der Fotograf kann nämlich durch die Wahl des Standorts seine Kreativität einbringen.

Anders ist es bei zweidimensionalen Vorlagen: Mechanische Kopien (z.B. Xerographie), die Digitalisierung (z. B. Scan mit dem Flachbettscanner), die Reproduktion mit der Repro-Kamera von gemeinfreien typographischen Vorlagen (Bücher, Urkunden usw.) und Fotografien von gemeinfreien Originalfotografien lässt kein eigenes Leistungsschutzrecht des Fotografen entstehen. Der Bundesgerichtshof erachtete 1989 originalgetreue Wiedergaben nicht als schutzfähig. Hierbei ging es um Fotos von gemeinfreien, illustrierenden Kupferstichen Merians.

Wird also in einem Buch die unbearbeitete Fotografie bzw. Reproduktion einer gemeinfreien Vorlage veröffentlicht, so geht die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass diese Abbildung ohne Zustimmung des Fotografen und des Verlages beliebig reproduziert werden kann.

Der Bundesgerichtshofs hat dagegen aber 2000 nochmals bekräftigt:

„Unabhängig davon müsste das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1989 – I ZR 14/88). Vielmehr sei ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen sei, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung sei.

Schutz von Abbildungen nach dem Geschmacksmustergesetz

Nach dem Geschmacksmustergesetz kann der Inhaber des Rechtes auch die kommerzielle Abbildung des geschützten Geschmacksmusters kontrollieren. Die Deutsche Bahn AG hat sich beispielsweise den ICE-Zug als Geschmacksmuster eintragen lassen und verlangt seit 2001 für gewerbliche Abbildungen eine Gebühr.

Es gibt auch Versuche, sich die Bildrechte an gemeinfreien Werken markenrechtlich zu sichern. Das Bundespatentgericht hat 1997 den Versuch, die Mona Lisa als Bildmarke eintragen zu lassen, unterbunden.

Bildrechte in Museen, Archiven und Bibliotheken

Museen, Archive, Bibliotheken und andere Eigentümer von Kulturgut (z.B. Kunstgegenständen) erheben Vermarktungsansprüche auf Abbildungen und Reproduktionen ihres Eigentums auch dann, wenn der Schutz nach dem Urheberrecht abgelaufen ist.

Eine mögliche Rechtfertigung könnte in Artikel 14 (Eigentumsgarantie) des Grundgesetzes liegen. Allerdings wird bei öffentlichen Sammlungen die Sachherrschaft des Eigentümers überlagert von der Zweckbestimmung der Sammlung im Rahmen des öffentlichen Rechts. Bestehen besondere Rechtsgrundlagen (im Fall der Archive sind dies die Archivgesetze) oder unterliegt die Sammlung einem öffentlichrechtlichen Regime, so sind einer Vermarktung deutliche Grenzen gezogen.

Für die Nutzung einer Reproduktion verlangen die Eigentümer eine nach dem Muster urheberrechtlicher Vergütungen gestaffelte so genannte Reproduktionsgebühr, die meist über eine bloße Kostenentschädigung hinausgeht. Auf diese Weise wollen sie einen Kostenbeitrag zum Erhalt der öffentlichen Einrichtungen erwirtschaften. Ob diese Praxis rechtlich gedeckt ist, ist aber umstritten. Sie führt nämlich zu einem Gesetzgeber nicht gewollten ewigen Schutzrecht. Zugleich widerspricht sie der nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Kommunikationsfreiheit, sagen die Kritiker. Kulturgut sei kulturelles Allgemeingut, das frei nutzbar sein sollte.