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Online Lexikon Presserecht

Redaktionsgeheimnis

Der Begriff „Redaktionsgeheimnis“ umfasst insbesondere das Zeugnisverweigerungsrecht sowie das ergänzende Verbot der Durchsuchung von Redaktionsräumen und der Beschlagnahme von Unterlagen, die sich im Besitz von Personen befinden, die Träger des Zeugnisverweigerungsrechts sind.

1966 forderte das Bundesverfassungsgericht in seinem Spiegel-Urteil ein Redaktionsgeheimnis: „Der Staat ist … verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen“.

Der Schutz der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, der Schutz der Informationsbeschaffung und der Vertraulichkeit zwischen den Medien und ihren Informanten sind jeweils nur Teilaspekte eines übergreifenden Geschehens, nämlich der beruflichen Kommunikation als Quelle eines breiten Informationsflusses, der die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung miterzeugen soll. Dieser Kommunikationsprozess muss ungehindert durch Eingriffe von außen, insbesondere des Staates, vor sich gehen können, damit die Medien ihrer Aufgabe gerecht werden können.

Nicht von ungefähr verwendet das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Formel, dass es mit dem Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit unvereinbar wäre, wenn staatliche Stellen sich Einblick in die Vorgänge verschaffen dürften, die zur Entstehung einer Zeitung, Zeitschrift oder Sendung führen.