Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Vorläufige Sicherstellung

Die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen (§ 111 b Strafprozessordnung) ist praktisch eine Beschlagnahme. Sie kommt auch für Presseerzeugnisse in Betracht, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass es im weiteren Verlauf des Verfahrens zu einer Einziehung kommen wird. Nach § 74 d Absatz 1 Strafgesetzbuch sind Schriften strafbaren Inhalts einzuziehen und unbrauchbar zu machen – und zwar die gesamte Auflage.

Beschlagnahme und Einziehung von Medien liegt in der Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden. Die Staatsanwaltschaften müssen bei Gericht einen entsprechenden Beschlagnahmebeschluss erwirken. In der Praxis bekommen sie diesen jedoch wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur äußerst selten.

Für Presseerzeugnisse gelten jedoch an Stelle der generellen Ermächtigung der Strafprozessordnung zur Beschlagnahme die Bestimmungen des § 111 b Abs. 1 und 111 m StPO. Danach steht die Presse in dieser sensiblen Frage unter dem besonderen Schutz des verfassungsmäßig begründeten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die Prognose, dass es später tatsächlich zu einer Einziehung kommt, eine hohe Wahrscheinlichkeit haben: Die Beschlagnahme ist unzulässig, wenn ihre Folgen und das öffentliche Interesse an der ungehinderten und schnellen Verbreitung von Presseerzeugnissen in keinem Verhältnis zur Bedeutung des begangenen Presseinhaltsdeliktes steht.

Die Güterabwägung bezieht sich also auf die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme für den Verlag einerseits und die Schwere der strafbaren Handlung andererseits. Dabei muss berücksichtigt werden, dass das Interesse der Öffentlichkeit sich auf die Verbreitung des Gesamtinhalts der Zeitung oder Zeitschrift einschließlich der Anzeigen bezieht, von dem der strafbare Bestandteil in der Regel nur einen kleinen Bruchteil ausmacht.

Eine Beschlagnahme kommt danach nur bei Delikten von großer Bedeutung in Frage. Denkbar wäre sie zum Beispiel in Fällen von schwerem Landesverrat oder auch, wenn die Existenz eines großen Unternehmens auf dem Spiel steht. Dann muss zusätzlich gewährleistet sein, dass durch die Beschlagnahme der beabsichtigte Zweck tatsächlich erreicht werden kann. Dies ist beispielsweise schon dann nicht mehr der Fall, wenn eine Teilauflage bereits verbreitet wurde und damit der strafbare Inhalt in Teilen der Öffentlichkeit bereits bekannt ist.

In der Realität ist also die Beschlagnahme von Erzeugnissen der periodischen Presse zur Sicherung ihrer späteren Einziehung selten möglich. Erscheint sie ausnahmsweise doch geboten, darf nur ein Richter sie anordnen – Sicherungsmaßnahmen durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft, wie sie in anderen Fällen üblich sind, scheiden als unzulässig aus.

Sozialschädlichkeit als Hauptkriterium

Die Fallgestaltungen der Beschlagnahmen und Einziehungen sind variationsreich. Zu den häufigsten Fällen zählt die Beschlagnahme von Medien, die den Straftatbestand des § 131 StGB oder einen der §§ 184a und 184b StGB erfüllen:

  • Die Vorschrift des § 131 StGB betrifft Medien, die grausame oder sonst wie unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.
  • § 184a verbietet pornographische Medien, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.
  • § 184b StGB verbietet Medien, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben.

Medien, die diese Straftatbestände erfüllen, gelten nicht nur als jugendgefährdend, sondern als sozialschädlich und dürfen generell nicht verbreitet werden. Sobald sie auf dem Markt auftauchen, werden sie beschlagnahmt und dann auch eingezogen.