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Online Lexikon Presserecht

Pornografie

Was Pornografie ist, hat der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch nicht definiert. Darum hat sich mehrfach der Bundesgerichtshof bemüht. Heute gilt unter Juristen die folgende Begriffsbestimmung als zutreffend:

Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt.“ (vgl. BGHSt 23,44; 37,55).

Rechtsprechung und juristische Literatur sind sich einig, dass allein die Abbildung eines nackten menschlichen Körpers, seiner Genitalien oder des Geschlechtsverkehrs keine Pornografie darstellt. Es fehlen hier wesentliche Merkmale. Um von Pornografie sprechen zu können, müsste der unbekleidete Mensch in einer entsprechenden Stellung abgebildet oder das Bild so gestaltet sein, dass die Geschlechtsorgane in den Mittelpunkt treten und die Darstellung des Körpers sekundär erscheint (vgl. BGH 5 StR 153/78). Im Einzelfall eine Grenze zu ziehen, wo Pornografie beginnt, ist dadurch nicht leichter geworden.

Pornografische Texte, Bilder, Filme oder Tonaufzeichnungen finden sich in allen Medienformen. Die Verbreitung von Pornografie unterlag früher der staatlichen Zensur. Wegen des nach Art. 5 Abs. 1 GG geltenden Verbots einer Vorzensur ist in Deutschland die Verbreitung von Pornografie nicht mehr grundsätzlich verboten, allerdings aus Gründen des Jugendschutzes stark eingeschränkt.

Die Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Pornografie ist in den § 184 – § 184c StGB zusammengefasst.

Der Grundtatbestand des § 184 Abs. 1 StGB umfasst die so genannte einfache Pornografie. § 184 StGB betrifft nur pornographische Schriften; Verbreitung in Rundfunk, Medien- und Telediensten ist nach § 184 c StGB strafbar. Hier ist die Herstellung oder gesetzeskonforme Verbreitung als solche vom Straftatbestand nicht erfasst, d. h. sie stehen nicht unter Strafandrohung. Medien mit pornografischen Darstellungen in diesem Sinne unterliegen nur einer Verbreitungsbeschränkung, die dem Schutze Jugendlicher unter 18 Jahren dient. Strafbar sind nur Verstöße gegen diese spezifischen Verbreitungsverbote.

Der Konsument muss also mindestens 18 Jahre alt sein. Pornografische Medien sind deshalb automatisch indiziert und dürfen nur an Orten angeboten und beworben werden, zu denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben (z. B. Sexshops, Erwachsenenvideotheken). Im normalen Handel dürfen Medien pornografischen Inhalts nur „unter dem Ladentisch“ verkauft werden. Nur die „zur Sorge für die Person Berechtigten“, in der Regel also die Eltern, dürfen Minderjährigen pornografisches Material überlassen (Erzieherprivileg), wenn sie dadurch ihre Erziehungspflicht nicht gröblich verletzen.

Im frei empfangbaren Fernsehen darf Pornografie nicht ausgestrahlt werden. Pay-TV-Anbieter können die Softversionen von Porno-Produktionen senden. Das sind solche, in denen die Nahaufnahmen von sexuellen Handlungen fehlen oder nur angedeutet sind. Nutzer solcher Programme müssen einen Altersnachweis (ab 18 Jahren) erbringen. Allerdings sind heute Satellitenprogramme aus Ländern, in denen Pornografie im Fernsehen nicht verboten ist, vor allem aus Spanien und Italien, in Deutschland frei zu empfangen. Der Staat kann dies nicht verhindern.

Bestimmte Arten von Pornografie unterliegen in Deutschland einem grundsätzlichen Verbreitungsverbot. Diese so genannte harte Pornografie darf nicht verbreitet oder einem Anderen auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Darstellungen nur ein fiktives Geschehen wiedergeben. Zur harten Pornografie gehören

  • Gewalttätigkeiten, also z. B. Vergewaltigungen,
  • sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren,
  • sexueller Missbrauch von Kindern, also von Personen unter 14 Jahren.

§§ 184 a – b StGB stellen die Herstellung und Verbreitung solcher harter Pornografie unter Strafe. § 184 a StGB betrifft die gewalt- oder tierpornographischen Schriften, § 184 b StGB die kinderpornographischen Schriften. § 184 c StGB bezieht die Verbreitung in Rundfunk, Medien- und Telediensten in die Strafbarkeit der §§ 184 ff StGB mit ein – soweit nicht ein technischer oder sonstiger Schutz eingebaut ist, der verhindert, dass Menschen unter 18 Jahren Zugriff darauf haben.

Tathandlung ist hier bereits das Herstellen und allgemein das Verbreiten einschlägiger Darstellungen. Damit richten sich die §§ 184 a – c StGB direkt, unmittelbar und in erster Linie an diejenigen, die Druckschriften oder Rundfunkprogramme herstellen und damit handeln, also insbesondere an Redaktionen, Verlage, Rundfunkveranstalter und Internet-Anbieter.

Seit 1993 ist in Deutschland auch der Besitz von Kinderpornografie, die einen tatsächlichen Missbrauch zeigt, strafbar (§ 184 b Abs. 1 Nr. 3 StGB).