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Online Lexikon Presserecht

Presseordnungsrecht

Das Presseordnungsrecht umfasst die in den Landespressegesetzen niedergelegten Ordnungsvorschriften der Presseunternehmen, z.B. einen geeigneten verantwortlichen Redakteur zu bestellen, die Impressumsvorschriften einzuhalten oder vorgeschriebene Pflichtexemplare abzuliefern. Verstöße gegen dieses Presseordnungsrecht sind

  • Presseordnungsdelikte – also vorsätzliche Verstöße gegen die in den Landespressegesetzen niedergelegten wichtigen Ordnungsvorschriften. Ein solches Delikt wäre es z.B.
    • wenn ein Verleger als verantwortlichen Redakteur jemanden bestimmt, der die vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt,
    • wenn beim Vorliegen strafbarer Inhalte die Vorschriften über das Impressum nicht erfüllt sind oder
    • ein Verleger eine beschlagnahmte Zeitschriftenausgabe neu druckt und verbreitet.
  • Presseordnungswidrigkeiten sind fahrlässige Verstöße gegen wichtige Ordnungsvorschriften oder aber vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen weniger wichtige Vorschriften des Presseordnungsrecht. Einer solchen Ordnungswidrigkeit macht sich beispielsweise schuldig, wer Druckwerke mit unzureichendem Impressum verbreitet, wer Anzeigen nicht also solche kennzeichnet oder vorgeschriebene Pflichtexemplare nicht abliefert.

Presseordnungsdelikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft; Presseordnungswidrigkeiten werden lediglich mit einer Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geahndet.