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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Abhörverbot

In der englischen Presse ist der Einsatz von Abhörwanzen gang und gäbe. In Deutschland bringt es den Journalisten vor ein Strafgericht. Das Fernmeldegeheimnis ist im Grundgesetz verankert und wird im § 85 Telekommunikationsgesetz (TKG) näher definiert. Danach unterliegen dem Fernmeldegeheimnis der Inhalt der Telekommunikation (z.B. Telefonate, Faxe, E-Mails) und ihre näheren Umstände.

§ 86 TKG ( Telekommunikationsgesetz) beinhaltet ein Abhörverbot. Es heißt dort: „Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden.“ Die Strafbarkeit ergibt sich dann aus § 95 TKG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 86 Satz 1 eine Nachricht abhört. Dies ist durch einen Beschluss des 4. Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts (AZ.: 4St RR 7/99) noch einmal bestätigt worden.

Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt war, dürfen anderen nicht mitgeteilt werden – auch nicht von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 TKG besteht.

Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich im übrigen nicht nur auf die Inhalte von Kommunikation, sondern auch auf erfolglose Verbindungsversuche.
Jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden.

Journalisten ist es also unter Strafandrohung verboten, nicht öffentliche Aussendungen wie beispielsweise Polizeifunk oder private Gespräche von schnurlosen Telefonen mittels Scanner abzuhören. Auch das Eindringen in WLAN-Netze ist verboten, selbst wenn diese nicht besonders gesichert sind (Verschlüsselung).