Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Druckwerk

Der Begriff Druckwerk ist ein wichtiger Begriff des Presserechts. Der Begriff der Presse überhaupt bezieht sich auf das Presseprodukt, und darunter wird umfassend das „Druckwerk“ verstanden. Auf diesem Begriff beruhen die Landespressegesetze (§ 7) genauso wie das alte Reichspressgesetz von 1874.

Definition des Druckwerks

Als Druckwerke gelten nicht nur Medien auf bedrucktem Papier:

Die Ordnungsvorschriften des Presserechts gelten also nicht nur für die periodischen Druckwerke, das heißt für Zeitungen und Zeitschriften allein, sondern beziehen alle Erzeugnisse ein, die der Sammelbegriff Druckwerk umfasst. Dazu gehören gemäß § 7 Landespressegesetz (Art. 6 Bayerisches Landespressegesetz / § 4 Hessisches Landespressegesetz) alle – mittels eines Massenvervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten – Schriften und bildlichen Darstellungen (mit und ohne Schrift), aber auch besprochene Tonträger, wie Schallplatten und Tonbänder, Filmstreifen und Filmkassetten sowie Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

Unter den Begriff Druckwerk fallen auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen die Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen und sonstige Dienste, die Presseorgane mit Schrift- und Bildmaterial versorgen.

Grundlegend für den Pressebegriff

Der Pressebegriff stellt auf der technischen Seite auf die Herstellung und Verbreitung von Presseprodukten ab. Als Kennzeichen der Presse als Produkt ist es notwendig, dass es sich um verkörperte Massenvervielfältigungen handelt. Auf sie alleine bezieht sich auch das Presserecht.

Körperlose Verbreitungen etwa durch Hörfunk, Fernsehen und rundfunkähnliche Kommunikationstechniken (Bundesverfassungsgericht E 74, S. 350 f.) stehen auf einem anderen Blatt.

Der Oberbegriff, unter den Presse einzuordnen ist, sind die Massenmedien, zu denen außer der Presse auch Film, Hörfunk, Fernsehen, Videokassetten zählen. Das Presserecht als solches findet hier keine Anwendung. Allerdings wurden die wesentlichen Bestimmungen des Presserechts durch eigene Rechtsvorschriften, z. B. durch die Staatsverträge der Länder, auch auf Hörfunk und Fernsehen sowie auf das Internet übertragen.

Periodische Druckwerke

Verkürzt wird unter Presseprodukten in der Regel das periodische Druckwerk verstanden, das heißt das Druckwerk, das in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheint (§ 7 Abs 4 Landespressegesetz). Die Hauptfälle der periodischen Presse sind Zeitungen und Zeitschriften. Zeitungen und Zeitschriften sind zugleich Sammelwerke, die eine Sammlung von verschiedenen Beiträgen unter einem bestimmten Auslese- und Anordnungsprinzip enthalten.