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Künstlersozialversicherung
Die Künstlersozialversicherung (KSV) bietet selbständigen Künstlern und Journalisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sie versichert derzeit rund 150.000 selbständige Künstler und Publizisten in Deutschland. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur eine Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse. Die erforderlichen Mittel stammen aus einem Zuschuss des Bundes und aus Abgaben der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (Künstlersozialabgabe).
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandles hatte diese Konstruktion anfänglich als verfassungswidrig kritisiert und bekämpft. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts stufte die den Verlagen durch das KSVG auferlegte Zwangsabgabe jedoch in bestimmten Grenzen als zulässig ein.
Die Künstlersozialversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG) vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das erstmals zum 1. Januar 1983 die selbstständigen Künstler und Publizisten verpflichtend in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezieht. Voraussetzung ist, dass sie aus dieser erwerbsmäßigen und nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit ein Mindesteinkommen erzielen, nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen und nicht anderweitig von der Versicherungspflicht befreit sind.
Ausgenommen sind auch nebenberufliche Künstler, die ihr überwiegendes Einkommen aus einer anderweitigen Haupttätigkeit beziehen. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Die Leistungen aus der KSV werden von den jeweiligen Versicherungsträgern (Krankenkassen, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) nach dem jeweiligen Recht der gesetzlichen Renten- bzw. Kranken- und Pflegeversicherung erbracht.
Für die Versicherungsveranlagung und die Beitragserhebung ist die Künstlersozialkasse zuständig. Die Künstlersozialkasse ist eine unselbständige, jedoch haushalts- und vermögensmäßig gesonderte Einrichtung, die als besondere Abteilung in die Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven eingegliedert ist.
Eine wesentliche Besonderheit gegenüber anderen in die Sozialversicherung einbezogenen Selbständigen besteht in der Art der Finanzierung der KSV: Der Finanzbedarf wird (nur) zur Hälfte aus Beiträgen der Versicherten aufgebracht; die andere Beitragshälfte tragen die „Verwerter“ von künstlerischen Leistungen in Form der pauschal umgelegten „Künstlersozialabgabe“ (welche zur Zeit 5,5 % aller Einnahmen eines Künstlers beträgt), nebst einem Zuschuss des Bundes. Die Verfassungsmäßigkeit dieser in der Sozialversicherung einzigartigen Finanzierungskonstruktion hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. April 1987 bestätigt.