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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Ausschluss der Öffentlichkeit

Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich, jedoch muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden

  • von Strafverfahren gegen Jugendliche nach § 48 JGG,
  • von Disziplinarverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung,
  • von Verfahren vor dem Richterdienstgericht und dem Anwaltsgericht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung.

Auch von prinzipiell öffentlichen Gerichtsverhandlungen kann die Öffentlichkeit, damit auch die Presse ausgeschlossen werden

  • wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Prozessbeteiligten oder Zeugen zur Sprache kommen werden, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige private Interessen verletzen würdet
  • wenn private Geheimnisse erörtert werden sollen, deren Offenbarung strafbar ist.

Bei der Entscheidung über den Ausschluss muss das Gericht eine Güterabwägung anhand der Umstände des Einzelfalles vornehmen. Insbesondere muss es die Bestimmung des § 175 Abs. 2 GVG beachten, wonach auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit einzelnen Personen – auch Vertretern der Medien – die Teilnahme erlaubt werden kann.

Kommunale Parlamente, Ausschüsse oder andere öffentlichen Stellen, deren Entscheidungen durch demokratische Mitwirkungsgremien legitimiert werden, wie z.B. Bildungs-, Sozial- oder Versorgungseinrichtungen, sollten in der Regel öffentlich beraten. Für bestimmte Bereiche (z.B. Personalentscheidungen oder Verschlusssachen) oder von Fall zu Fall (z.B. wenn der Schutz personenbezogener Daten dies erfordert) wird auch hier die Öffentlichkeit ausgeschlossen.