Online Lexikon Presserecht
Medienprivileg
Der Begriff des Medienprivilegs (oder auch Presseprivileg) kommt aus dem Datenschutzrecht. Er beschreibt, dass Kernbereiche journalistisch-redaktioneller Tätigkeiten weitgehend von den Anforderungen des Datenschutzrechts ausgenommen werden. Nach Wirksamwerden der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 gilt diese grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums der auch Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst.
Wie bereits das alte Datenschutzrecht, sieht auch die DSGVO eine Ausnahme für Medienvertreter von den Regelungen des Datenschutzrechts vor, die in Art. 85 Abs. 2 DSGVO verankert ist. Danach haben die Mitgliedsstaaten die Aufgabe, durch Rechtsvorschriften das Datenschutzrecht der betroffenen Personen mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken, in Einklang zu bringen.
Die DSGVO enthält zu diesem Zweck eine sogenannte Öffnungsklausel. Bund und Länder haben diese Möglichkeit genutzt und im Medienstaatsvertrag (MStV) und in den Landespressegesetzen (LPresseG) entsprechende Regelungen zur Privilegierung der Medien umgesetzt. Diese sind in § 12 MStV und unter anderem in den § 12 LPresseG BW; § 11a HmbPG; § 12 LPresseG NRW verankert.
Ziel dieser Regelung ist es, einen kritischen und investigativen Journalismus zu ermöglichen, ohne dass dieser durch die strengen datenschutzrechtlichen Standards der DSGVO behindert wird. Insbesondere soll eine Datenverarbeitung zu diesen Zwecken nicht den umfangreichen Betroffenenrechten ausgesetzt sein oder von einer Einwilligung des Betroffenen abhängig sein. Anderenfalls könnten Betroffene mit Mitteln des Datenschutzes eine kritische Berichterstattung regelmäßig stark behindern oder sogar gänzlich verhindern.
Zur Gewährleistung dieses Zwecks ist auch der Begriff der journalistischen Tätigkeit weit auszulegen. Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass nicht bloß berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten darunter fallen können. Allerdings sollen auch nicht alle über das Internet verbreitete Tätigkeiten erfasst werden. Erfasst werden Tätigkeiten, die bezwecken, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Eine Entscheidung im Einzelfall obliege aber den nationalen Gerichten (EuGH, 14.02.2019 – C-345/17).
Das Medienprivileg stellt Medienvertreter nur insoweit von datenschutzrechtlichen Bestimmungen frei, als sie personenbezogene Daten „zu journalistischen oder literarischen Zwecken“ verarbeiten. Soweit darüber hinaus Daten bspw. zur Abwicklung von Abonnementverträgen verarbeitet werden, sind die Verlage gleichermaßen an datenschutzrechtliche Bestimmungen gebunden wie andere Unternehmen.
Zudem werden Medienvertreter weiterhin zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet, haben die Anforderungen an die Datensicherheit einzuhalten und müssen durch technisch organisatorischen Maßnahmen ein angemessenes Schutzniveau für die verarbeiteten Daten sicherstellen. Diese Regelungen sind ebenfalls bußgeldbewehrt.