Online Lexikon Presserecht
Verdachtsberichterstattung
Die Polizei hat die Wohnungen von Kommunalpolitikern durchsucht – Verdacht auf Bestechlichkeit. Die Staatsanwaltschaft lässt einen renommierten Unternehmer festnehmen: Verdacht auf Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz. Gegen einen angesehenen Pfarrer wird wegen Verdacht auf Kindesmissbrauch ermittelt. Die Medien schreiben darüber ausführlich – und mit voller Namensnennung. Das dürfen sie auch. Denn wenn die Presse mit ihrer Berichterstattung immer so lange warten müsste, bis ein Sachverhalt mit Sicherheit feststeht – in den genannten Beispielen also bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, würden wesentliche Kontrollrechte in der Demokratie aufgegeben.
Die Presse auf die absolute Wahrheit zu verpflichten, wäre nicht vereinbar mit den Notwendigkeiten aktueller Berichterstattung. Dafür muss das Risiko in Kauf genommen werden, dass sich die beschuldigten Politiker, der Unternehmer oder der Pfarrer als unschuldig erweisen. Die Anforderungen an die Wahrheitspflicht, so mehrfach der Bundesgerichtshof, dürften nicht überspannt werden.
Als Freibrief darf das allerdings nicht missverstanden werden. Der Redakteur darf keineswegs einfach weitergeben, wenn ihm ein erstklassiger Informant aus dem Rathaus erzählt, der Umweltdezernent sei korrupt. Und schon gar nicht, dass die Tochter des Ministers im Kaufhaus beim Klauen erwischt worden sei.
Grenzen zieht die Sorgfaltspflicht
Die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung zieht die journalistische Sorgfaltspflicht. Dazu gehört es, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen, der durch die Veröffentlichung bloßgestellt wird. Je größer die Gefahr, dass grob in Rechte Dritter eingegriffen wird, desto höher die Anforderung an die Sorgfalt.
1. Der Verdacht muss von öffentlichem Interesse sein. Dies hängt von der Stellung des Beschuldigten und von der Art des Vorwurfs ab. Eine namentliche Berichterstattung kann beim Kommunalpolitiker in Amt und Würden auch dann zulässig sein, wenn es nicht um schwere Verbrechen geht – etwa bei Verdacht der Vorteilsannahme. Je höher gestellt, desto eher sind auch Bagatelldelikte von Interesse – allerdings nur beim Minister selber, nicht bei seiner Tochter: Selbst wenn sie im Kaufhaus Lippenstifte geklaut haben sollte, ist das ein Vorgang aus ihrer Privatsphäre und der geschützten Privatsphäre des Ministers.
2. Es muss ein Minimum an Beweistatsachen geben, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen. Die Aussage eines Informanten, die ein bloßes Anschwärzen sein kann, reicht hier nicht. Auch das Vorliegen einer womöglichen Strafanzeige genügt nicht, denn diese kann ebenso aus der Luft gegriffen sein. Zeugenaussagen sind als Grundlage einer Verdachtsäußerung häufig nicht ausreichend. Ihr Beweisgehalt ist zudem relativiert, wenn die Aussage lediglich auf einer Quelle vom Hörensagen beruht oder der Zeuge das (vermeintliche) Opfer ist. Der Verdacht muss zusätzlich durch objektive, belegbare Indizien und Tatsachen begründet sein – etwa der Überweisungsbeleg, der im Korruptionsfall gefunden wurde. Der Journalist kann sich nicht darauf berufen, dass er nur einen Verdacht eines Dritten wiedergibt.
Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sollen den Betroffenen nicht nur gegen das Behaupten, sondern auch
das Verbreiten eines Verdachts schützen.
3. Der Betroffene muss zu den Vorwürfen gehört worden sein und seine Stellungnahme muss sich in ihren wichtigsten Punkten im Bericht wiederfinden. Ist der Beschuldigten nicht zu sprechen, beispielsweise weil er sich durch Untertauchen entzieht, genügt es, wenn der Journalist nachweisen kann, dass er sich rechtzeitig und ernsthaft um eine Stellungnahme bemüht hat.
4. Alle erreichbaren Quellen müssen ausgeschöpft werden.
5. Alle entlastenden Tatsachen müssen mitgeteilt werden.
6. Der Bericht muss den Vorwurf mit journalistischer Distanz wiedergeben, um jegliche Vorverurteilung zu vermeiden. Der Text muss deutlich zwischen Verdacht und bewiesener Schuld unterscheiden. Auch dem Wortlaut der staatsanwaltschaftlichen Presseerklärungen sollten Journalisten in diesem Punkt nicht vertrauen. Die Presse unterliegt hier strengeren Anforderungen als die Ermittlungsbehörde.
Sind diese Anforderungen erfüllt, so ist der Bericht zum Zeitpunkt seiner Verbreitung rechtmäßig. Auch wenn sich später noch der Verdacht als unwahr herausstellen sollte, kommt ein Widerrufsbegehren oder eine Schadensersatzforderung nicht in Frage. Auch eine Richtigstellung kann – wie der BGH im November 2014 entschieden hat – nicht verlangt werden. Denn die Verdachtsäußerung war nicht falsch, wenn – wie erforderlich – offengelegt war, dass die mitgeteilte Einschätzung nicht endgültig ist. Stattdessen kann aber bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirken der Beeinträchtigung durch die Berichterstattung vom Presseorgan eine die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangt
werden, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde.
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