Online Lexikon Presserecht
Intimsphäre
Die Intimsphäre wird grundrechtlich geschützt durch Art. 1 und 2 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht). Daraus ergibt sich das Recht des einzelnen auf Achtung seiner Würde und des Eigenwerts als Person und ein Abwehrrecht gegen die staatliche Gewalt. Privatrechtlich ist die Intimsphäre durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Wer die Intimsphäre widerrechtlich verletzt, kann auf Unterlassung verklagt werden. Im Falle eines Verschuldens im Sinne eines objektiv pflichtwidrigen und subjektiv vorwerfbaren Verhaltens können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Die Intimsphäre definiert den engsten Bereich der Persönlichkeit des Menschen. Sie ist daher nur dem Individuum, nicht hingegen Unternehmen und anderen Personenvereinigungen zuzubilligen.
Sie steht unter einem besonders strengen Schutz der Rechtsordnung gegen jeden Eingriff Dritter und insbesondere gegen Veröffentlichungen durch die Medien in Wort und Bild. Das gilt auch für Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Menschen, die vorübergehend im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen. Sie haben ansonsten nur ein eingeschränktes Recht am eigenen Bild und müssen es in der Regel hinnehmen, wenn die Medien über sie berichten und Bilder verbreiten. Aber auch sie müssen die Veröffentlichung von Informationen oder Fotos nicht tolerieren, die ihre Intimsphäre betreffen.
Abgrenzung von Intimsphäre und Privatsphäre
Hierbei ist die Abgrenzung von Intimsphäre und Privatsphäre wichtig. Die Scheidung eines bekannten Politikers gilt als Gegenstand eines berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit. Sie gehört seiner weniger streng geschützten Privatsphäre, nicht mehr seiner Intimsphäre an, so dass die Medien darüber berichten dürfen. Dagegen werden die Gründe, die der Zerrüttung der Ehe zugrunde liegen, in der Regel in der Intimsphäre angesiedelt sein. Das bedeutet: sie sind für die Medien Tabu.
Tritt eine Person der Zeitgeschichte mehrfach nicht mit dem eigenen Ehepartner, sondern mit einem anderen Gefährten in der Öffentlichkeit auf, dürfen die Medien ebenfalls darüber berichten. Dieser Sachverhalt gehört nicht der Intim-, sondern der Privatsphäre an, wenn üblicherweise der Ehegatte an öffentlichen Auftritten teilnahm. Geht dagegen ein Politiker eine kurzfristige Liebesbeziehung ein, die er vor den Augen der Öffentlichkeit zu verbergen sucht, muss dies in der Regel der Intimsphäre zugerechnet werden. Eine Berichterstattung ist nicht zulässig.
Kernbereich Sexualleben
Zum Kernbereich der Intimsphäre gehört das Sexualleben, das gegen Darstellung in den Medien geschützt ist. Auch hier gibt es aber Ausnahmen, und eine Güterabwägung ist möglich. Nicht geschützt ist die Intimsphäre möglicherweise, wenn es um Vorgänge geht, die sich in der sozial geprägten Öffentlichkeit oder gar der politischen Realität auswirken.
Nach deutschem Recht sind Berichte über das Sexualleben von Personen des politischen Lebens oder gar die Veröffentlichung von mit Teleobjektiv aufgenommenen Fotografien ebenso unzulässig wie bei jedem Normalbürger. Hat aber die ausländische Presse über derartige Vorgänge in einem Umfang berichtet, der politische Auswirkungen nahe liegen lässt, können auch inländische Medien berechtigt sein, diese Berichterstattung aufzugreifen.
Schutz von Privatgeheimnissen
Zur Intimsphäre gehören Bereiche, die durch die strafrechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Privatgeheimnissen besonders geschützt sind. Das gilt etwa für Äußerungen, die unter dem Schutz des Beichtgeheimnisses oder der Schweigepflicht eines Anwalts gemacht wurden. Das gilt ebenso für Details medizinischer Untersuchungen, während die Tatsache der Erkrankung als solche bei Persönlichkeiten von öffentlichem Interesse in aller Regel nicht ihrer Intimsphäre zuzurechnen ist. Eine Verletzung der Intimsphäre des Betroffenen wäre die Herstellung und Ausstrahlung von Filmaufnahmen eines komatösen oder sterbenden Menschen oder eines Menschen in einer hilflosen Situation der Pflege – auch wenn mit einer solchen Aufnahme ein berechtigtes publizistisches Anliegen der Berichterstattung verfolgt wird.
Einwilligung und Verzicht
Soweit die Intimsphäre reicht, ist ihr Schutz absolut. Eine Rechtfertigung ihrer Verletzung kommt nicht in Betracht. Die einzige Ausnahme: der Betroffene hat eingewilligt bzw. auf den Schutz seiner Intimsphäre ausdrücklich verzichtet.
Wer Einzelheiten seines intimen Lebens freiwillig vor der Öffentlichkeit ausbreitet, kann sich nicht dagegen wehren, wenn die Medien weiterhin darüber berichten. Wer beispielsweise aufgrund eines Exklusivvertrages und gegen Honorar Intimitäten aus seinem Sexualleben erzählt, wird in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, wenn seine Äußerungen auch in weiteren Medien kolportiert werden. Und Pornodarsteller können sich gegenüber einer Berichterstattung über diese öffentliche Tätigkeit nicht auf den Schutz der Intimsphäre berufen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen. Allenfalls können in derartigen Fällen die Äußerungen oder Bilder zum Beispiel durch das Urheberrecht oder das Recht am eigenen Bild geschützt sein. Dann kann der Betroffene nach den dafür geltenden Bestimmungen Rechtsschutz genießen.
Wenn Betroffene sich gegen eine Verletzung ihrer Intimsphäre durch die Medien zunächst nicht oder nicht konsequent zur Wehr setzen, kann dies einem Verzicht gleichkommen. Wenn die fraglichen Sachverhalte erst in verschiedenen Medien verbreitet sind und eine Neugier des Publikums geweckt haben, die bei sofortigem Einschreiten vermeidbar gewesen wäre, ist es zu spät.