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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Geheimhaltungs­vorschriften

Informationen, deren Preisgabe durch gesetzliche Bestimmungen den Behörden schlechthin untersagt ist, können Journalisten nicht verlangen. Geheimhaltungsvorschriften sind eine der Schranken, auf die der recherchierende Journalisten bei seinen Anfragen an staatliche Stellen stößt. Darunter versteht man insbesondere

  • gesetzliche Verschwiegenheitspflichten
  • Bestimmungen, die eine Behörde materiell zu Geheimhaltung verpflichten
  • interne Verwaltungsvorschriften, die Mitarbeiter von Behörden generell oder für den Einzelfall zur Verschwiegenheit verpflichten.

Interne Einzelweisungen an Beamte, über bestimmte Vorgänge Verschwiegenheit zu bewahren, befreien die Behörde nicht von der Pflicht, Auskunft zu erteilen. Derartige Einzelweisungen sind keine „gesetzlichen“ Geheimhaltungsvorschriften im Sinne der Landespressegesetze. Ebenso wenig heben allgemeine Verwaltungsvorschriften die Auskunftspflicht auf, sofern sie keine gesetzliche Grundlage haben. Wenn Behörden selber Verschwiegenheitspflichten im Sinne der Landespressegesetze begründen dürften, wäre es mit dem Auskunftsanspruch der Presse nicht weit her.

Eine Ausnahme von diesem geltenden Grundsatz sind Verfahrensvorschriften, welche die Vertraulichkeit geheimer Beratung gewährleisten sollen, insbesondere der § 43 DRiG über das Beratungsgeheimnis aus richterlicher Tätigkeit.

Normalerweise können Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des Presserechts nur gesetzlichen Bestimmungen sein, die dem Schutz materieller Geheimhaltungsbedürfnisse dienen. Geheimhaltungsvorschriften in diesem Sinne sind

  • die strafrechtlichen Bestimmungen über den Landesverrat. Was materiell als Staatsgeheimnis im Sinne von § 93 StGB definiert ist, darf der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt werden.
  • die prinzipiell als Geheimhaltungsvorschrift ausgelegte Bestimmung des § 30 Abgabenordnung (Steuergeheimnis). Sie ist – außer im Rahmen von Steuerstrafverfahren – eine absolute Schranke des Auskunftsanspruchs. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist strafbar und führt als Amtspflichtverletzung zur Schadenersatzpflicht der Behörde gegenüber dem Steuerpflichtigen. Das gilt auch für Auskünfte über den Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren.