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Online Lexikon Presserecht

Geschmacks­muster­- / Designschutz

Der Geschmacksmusterschutz, in Deutschland neuerdings als Designschutz bezeichnet, erfasst die Erscheinungsform eines Produkts oder eines Teils davon. Die Erscheinungsform kann sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Der Geschmacksmuster- bzw. Designschutz gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, das Muster/Design zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Benutzung in diesem Sinne ist insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Erzeugnis aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und der Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.

Der Schutz erstreckt sich auf jedes Muster/Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt, wobei der Grad der Gestaltungsfreiheit bei der Muster-/Designentwicklung berücksichtigt wird. Nach der Rechtsprechung des EuG verlangt jedoch ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit nicht automatisch einen erheblichen Unterschied beim Gesamteindruck. Der Schutz bezieht sich nicht auf Ersatzteile.

1. Deutscher Designschutz

Nationaler Designschutz ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu beantragen, ggf. auch bei einem Patentinformationszentrum. Dazu genügt ein schriftlicher Antrag auf Eintragung und eine fotografische oder grafische Wiedergabe des Musters, das die Gestaltungsmerkmale deutlich und vollständig zeigt, für die der Schutz beantragt wird. Eine Beschreibung kann beigefügt werden.

Für die Bearbeitung ist die Designstelle des DPMA in Jena zuständig. Sie prüft,

  • ob die Formalvorschriften für die Anmeldung als Voraussetzung der Eintragung erfüllt sind,
  • ob der Gegenstand der Anmeldung ein Muster im Sinne des § 1 Nr. 1 GeschmMG ist
  • ob das Design gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt,
  • ob das Design eine missbräuchliche Verwendung eines der in Art. 6 der der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellt.

Sie prüft jedoch nicht, ob das angemeldete Design tatsächlich die übrigen materiellen Schutzvoraussetzungen (insbesondere Neuheit und Eigenart) erfüllt. Diese Voraussetzungen prüfen im Streitfalle die ordentlichen Gerichte. Neuheit verlangt, dass vor dem Anmeldetag kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht worden ist. Ein Design verfügt über Eigenart, wenn sich sein Gesamteindruck von dem bereits bestehender Designs unterscheidet.

Ein Design wird daher auch eingetragen, wenn eine oder mehrere der genannten materiellen Schutzvoraussetzungen fehlen. In diesem Fall entsteht aber kein wirksames Schutzrecht, aus dem Rechte hergeleitet werden können. Der Designschutz beginnt mit der Eintragung in das Designregister und dauert maximal 25 Jahre. Der Schutz muss alle fünf Jahre durch Zahlung einer Gebühr aufrecht erhalten werden. Er ist auf das Territorium der BRD beschränkt.

2. Geschmacksmusterschutz in der EU

Beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu unterscheiden. Beide Schutzrechte gewähren einen einheitlichen Schutz innerhalb der Europäischen Union.

Mit der Eintragung eines deutschen Geschmacksmusters und der Bekanntmachung im Geschmacksmusterblatt genießt der Inhaber automatisch drei Jahre lang den Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht durch bloße Offenbarung, z.B. durch Ausstellung auf einer Messe oder durch eine Werbekampagne in den Medien. Offenbart wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch durch Veröffentlichung des entsprechenden deutschen Designs im Designblatt. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster verleiht seinem Inhaber aber lediglich das Recht, Nachbildungen zu verbieten. Eine Nachbildung liegt nur dann vor, wenn das konkurrierende Muster in Kenntnis des zu schützenden Musters geschaffen wurde. Damit ist ein Schutz vor Parallelschöpfungen ausgeschlossen..

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann durch eine Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante, Spanien, erlangt werden. Anmeldungen können auch beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Weiterleitung an die europäische Behörde eingereicht werden. Dafür wird eine Gebühr erhoben. In seinen Schutzwirkungen gleicht das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem deutschen Design.

3. Internationaler Geschmacksmusterschutz

Aufgrund des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) können Geschmacksmuster mit einer Anmeldung gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten des Abkommens geschützt werden. Die internationale Hinterlegung eines Geschmacksmusters hat nach Art. 7 I a HMA in den im Antrag bezeichneten Ländern dieselben Wirkungen wie eine nationale Hinterlegung.

Für die Hinterlegung ist das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zuständig. Eine vorherige nationale Anmeldung ist nicht erforderlich. Die Schutzdauer richtet sich nach der nationalen Gesetzgebung des einzelnen Staats, auf den sich die Hinterlegung erstreckt.