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Online Lexikon Presserecht

Berichtigung

Wer durch falsche und der Ehre abträgliche Tatsachenbehauptungen in Medienveröffentlichungen betroffen ist, hat Anspruch auf Berichtigung. Wenn die Medien diesem Anspruch nicht freiwillig nachkommen, kann der Betroffene ihn vor Gericht durchzusetzen versuchen.

Es geht bei einer Berichtigung anders als bei der Gegendarstellung nicht darum, dem Leser die Sicht des Betroffenen zu vermitteln, sondern darum, objektiv falsch dargestellte Sachverhalte in geeigneter Form zurechtzurücken.
Der Berichtigungsanspruch ist – anders als das Recht auf Gegendarstellung – nicht gesetzlich fixiert. Er hat sich in der Spruchpraxis der Gerichte entwickelt, und so fehlt es an präzise vorgeschriebenen Formen. In der Praxis haben sich aber einige Berichtigungsformen herausgebildet. Man unterscheidet insbesondere

  • den Widerruf,
  • die Richtigstellung,
  • die Erklärung, dass eine Behauptung nicht aufrechterhalten wird („eingeschränkter Widerruf“),
  • die Distanzierung
  • die Folgeberichterstattung.

Der förmliche Widerruf, die klassische und in der Praxis gebräuchlichste Form der Berichtigung, setzt voraus,

  • dass die Unwahrheit der inkriminierten Tatsachenbehauptung nachgewiesen oder diese unstreitig unwahr ist,
  • dass die zu widerrufende Behauptung im Zeitpunkt ihrer Aufstellung und Verbreitung rechtswidrig war. War sie zwar unwahr, aber dennoch rechtmäßig, weil das Medium die Verbreitung der Nachricht einem allgemeinen Informationsinteresse genügte und der Journalist seiner Sorgfaltspflicht genügt hat, dann kann kein Widerruf, sondern nur eine Richtigstellung verlangt werden.

Die Behauptung, deren Unrichtigkeit sich klar herausgestellt hat, wird im Widerrufstext wiederholt und in aller Form „widerrufen“.

Eine für das Medium weniger schmerzliche Form ist die Richtigstellung. Sie muss sich nicht darauf beschränken, die ursprüngliche Aussage bloß zu verneinen, sondern kann differenzierter auf das Thema eingehen und erläuternde Klarstellungen treffen. Diese Berichtigungsform kann auch sinnvoll sein, wenn die beanstandete Behauptung nicht einfach unwahr ist, sondern z.B. durch eine ungeschickte Formulierung beim Leser ein falscher Anschein erweckt wurde.

Als „eingeschränkter Widerruf“ wird häufig die Erklärung bezeichnet, eine betroffene Behauptung werde nicht aufrechterhalten. Das ist die geeignete Form, wenn die Redaktion von sich aus zurückstecken möchte, weil zwar die Unwahrheit der umstrittenen Behauptung nicht erwiesen ist, aber auch die Anhaltspunkte für die ihre Richtigkeit dünn sind. Die Redaktion kann im eingeschränkten Widerruf zugleich klar stellen, dass die ursprüngliche Meldung keineswegs unrechtmäßig war.

Die Redaktion hat es in der Hand, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Die Gerichte können die Redaktion darüber hinaus verpflichten, ein unanfechtbares Unterlassungsurteil zu veröffentlichen (wenigstens dem Inhalt nach).

Die Folgeberichterstattung liegt als freiwillige Leistung im Ermessen des Mediums, das auf diese Weise früher richtig dargestellte Sachverhalte, die durch nachfolgende Ereignisse überholt und damit falsch geworden sind, im Lichte neuer Erkenntnisse gerade rückt. Einen Anspruch darauf erkennen die Richter nur in extremen Ausnahmefällen an. Immerhin handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit, der eine sorgfältige Güterabwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert.

Der Anspruch auf Folgeberichterstattung kann ausnahmsweise entstehen, wenn es keinen anderen Weg gibt, um eine schwere Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen wieder gut zu machen. Der Bundesgerichtshof hat die einzige Entscheidung, in der er einen Anspruch auf Folgeberichterstattung gebilligt hat, selbst als einen Ausnahmefall bezeichnet: Ein Strafverfahren endet mit einem rechtskräftigen Freispruch erster Klasse, nachdem die Medien dem Betroffenen im Vorfeld des Prozesses schwerste Verbrechen vorgeworfen hatten.

Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs

Erfüllt das Medium eine Berichtigungsforderung nicht freiwillig, so kann der Betroffene vor Gericht gehen. Berichtigungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen, ist allerdings nicht möglich. Näheres lesen Sie hier…

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