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Online Lexikon Presserecht

Äußerungsfreiheit

Die Äußerungsfreiheit ist in Art. 5 I GG geschützt. Es handelt sich um ein zentrales Abwehrrecht des Bürgers gegen staatliche Eingriffe.

In Artikel 5 GG stehen mehrere Grundrechte selbstständig nebeneinander, wobei dem Recht auf freie Meinungsäußerung eine Leitfunktion zukommt: „Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend; denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist … Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt.“ (BVerfG E7, 198)

Die in Abs. 1 auch genannte Informationsfreiheit ist dessen notwendige Ergänzung. Für das Gewicht der Äußerungsfreiheit ist der Grad des Informationsinteresses an einer bestimmten Meldung entscheidend. Hierfür sind eine Reihe von Gesichtspunkten bedeutsam.

Das Grundgesetz schützt allerdings nicht nur die „wertvolle Meinung“, sondern auch Äußerungen, die der bloßen Unterhaltung dienen. Die Verfolgung eines sachlichen Informationsinteresses gibt der Äußerungsfreiheit im konkreten Fall aber ein höheres Gewicht, so dass ein weitergehender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gerechtfertigt ist als bei der Verfolgung eines bloßen Unterhaltungsinteresses.

Das Gewicht des Informationsinteresses ist auch höher, wenn sich die Berichterstattung mit einer Thematik befasst, die über einzelpersönliche Bezüge hinausgeht und eine große Tragweite hat, also eine die Öffentlichkeit interessierende Frage.