Online Lexikon Presserecht
Öffentlichkeitssphäre
Als Öffentlichkeitssphäre bezeichnet man den Bereich menschlicher Betätigung, der sich außerhalb der Privatsphäre im Rampenlicht einer größeren oder kleineren Öffentlichkeit abspielt.
Sie ist nicht zu verwechseln mit der Sozialsphäre als dem unmittelbaren sozialen und beruflichen Umfeld, das jeder Mensch hat – etwa der Bekanntenkreis, der Verein, die Kollegen und Vorgesetzten am Arbeitsplatz, die Kunden des Geschäftsinhabers usw. In diese Lebenswelt eines Menschen werden die Medien nur hineinleuchten, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht und der Betroffene dazu seine Einwilligung gegeben hat.
Auch in der Sphäre der Öffentlichkeit ist der Einzelne gegenüber der Berichterstattung der Medien nicht völlig rechtlos. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist hier aber tendenziell vorrangig gegenüber dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
In der Öffentlichkeitssphäre gibt es im allgemeinen keine Beschränkung für die Berichterstattung. Was Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (Politiker, Verbandsfunktionäre, bekannte Sportler oder Schauspieler) in der Öffentlichkeit im Hinblick auf ihre öffentlichen Aufgaben oder Leistungen tun oder sagen, dürfen die Medien uneingeschränkt wiedergeben. So lange diese Berichte wahrheitsgemäß sind, muss der Betroffene sie hinnehmen – auch wenn diese Berichterstattung kein gutes Licht auf sie wirft.
Das gilt auch für Menschen, die nicht generell im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehen, sich aber freiwillig und auf Zeit dort hinein begeben. Das sind zum Beispiel Privatpersonen, die in ein Porträt über sich einwilligen und durch Gespräche mit einem Journalisten an dessen Erstellung mitwirken, die ein Fernsehinterview geben oder in einer von Millionen Menschen gesehenen Quiz-Sendung auftreten. Wer das tut, gibt seine Anonymität freiwillig preis und kann sich gegen das daraus folgende öffentliche Interesse und die Aufmerksamkeit der Medien nur bedingt wehren.