Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Anklageschrift, Verbot der wörtlichen Wiedergabe

§ 353d Nr. 3 des StGB stellt die wörtliche Wiedergabe der Anklageschrift, sonstiger Bestandteile der Ermittlungsakten oder wesentlicher Teile davon unter Strafe, solange diese noch nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind. Das Verbot gilt für Straf-, Bußgeld oder Disziplinarverfahren.

Die Vorschrift soll ein faires Verfahren mit unvoreingenommenen Verfahrensbeteiligten (Richter, Laienrichter, Zeugen) sicherstellen und vor einer Vorverurteilung des Angeklagten durch die Öffentlichkeit schützen.

Der Sinn der Vorschrift ist zwar sehr umstritten, sie wurde aber vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt. Strafbar ist nur die öffentliche Wiedergabe „im Wortlaut“, eine sinngemäße Wiedergabe mit anderen Worten erfasst der Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB nicht. Nicht unter den Tatbestand fällt außerdem, wer Unzutreffendes berichtet. Angesichts dieser Sinnwidrigkeit wird zutreffend vertreten (Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, Rz. 10.188), die Vorschrift restriktiv zu interpretieren.