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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Anzeigenleiter

Der Anzeigenleiter hat in der Regel die Aufgabe, den Anzeigenteil von strafbaren Inhalten freizuhalten. Er muss zwar nicht zwingend der presserechtlich Verantwortliche für den Anzeigenteil sein – dafür kann der Verleger jede Person bestellen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. In der Praxis allerdings wird der Anzeigenleiter meist auch presserechtlich Verantwortlicher für den Anzeigenteil sein.

Die Landespressegesetze verlangen in § 8, Absatz 2, dass der Verleger einen Verantwortlichen für diese Prüfungspflicht benennt. Denn die Presse haftet zivil- wie strafrechtlich für den gesamten Inhalt des Druckwerks – auch für solche Inhalte, die von dritter Seite stammen. Der Anzeigenteil ist da nicht ausgenommen.

Der presserechtlich Verantwortliche für die Anzeigen muss im Impressum ausgewiesen sein. Seine Funktion entspricht damit der des presserechtlich verantwortlichen Redakteurs für den redaktionellen Teil.

Die Verantwortung des Anzeigenleiters

Der Anzeigenleiter muss den Inhalt der Anzeigen daraufhin prüfen, ob sie rechtlich unbedenklich sind. Dabei geht es nicht nur um strafrechtlich relevante Inhalte. Natürlich ist der Anzeigenleiter dem Verlag gegenüber vertraglich verpflichtet, die Anzeigen – soweit sie dazu Anlass geben – auf ihre zivilrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.

Der Anzeigenleiter haftet aber als solcher überhaupt nicht. Er ist vergleichbar mit einem Redaktionsleiter oder einem Chefredakteur, der nach außen hin nur für eigene Handlungen gerade steht. Für mangelnde Überwachung durch den Anzeigenleiter und dadurch verursachte rechtswidrige Anzeigen haftet nach außen nur der Verlag.

Ist der Anzeigenleiter aber als Verantwortlicher für den Anzeigenteil benannt, so haftet er ebenso wie in der verantwortliche Redakteur zwar zivilrechtlich nicht, mit Ausnahme seiner Passivlegitimation für Gegendarstellungen. Wettbewerbsrechtlich haftet er aber in den Ländern, in denen er selbst zur Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen verpflichtet ist (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), wenn er diese Verpflichtung verletzt.

Ansonsten haftet er nur presse- und strafrechtlich, d.h. trifft ihn ebenso wie den verantwortlichen Redakteur nur die strafrechtliche Haftung für die Verletzung der Pflicht, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.

Bei der Masse der Anzeigen z. B. in einer Wochenendausgabe ist die Prüfung der Anzeigeninhalte auch auf zivilrechtliche Probleme und hinsichtlich des komplizierten Wettbewerbsrechts eine nahezu übermenschliche Anforderung. Deshalb fordert die Rechtsprechung von Anzeigenleiter auch nicht ganz das gleiche Maß an Sorgfalt, das der verantwortliche Redakteur im redaktionellen Teil aufbringen muss. Mehr dazu lesen Sie hier.

Gesteigerte Prüfungspflicht

Wo Anzeigen erkennbar von der Norm des Üblichen abweichen, kann eine Haftung des Mediums durchaus in Frage kommen. Da muss der Anzeigenleiter schon genauer hinschauen. Wo gilt eine gesteigerte Prüfungspflicht? Was muss er in rechtlichen Zweifelsfällen tun?

Aus der Rechtsprechung: Wichtige und aktuelle Urteile