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Online Lexikon Presserecht

Gerichtsstand

Welches Gericht ist im Streitfall örtlich zuständig? Da die Medien bei ihren großen Reichweiten häufig Landesgrenzen überschreiten, ist diese Frage wichtig. Die praktische Bedeutung des Problems ergibt sich daraus, dass es in Details durchaus unterschiedliche Rechtslagen in presserechtlicher Hinsicht gibt. Aber auch im Strafverfahren beispielsweise, wo in Deutschland ein einheitliches Recht gilt, begegnen die Gerichte der Tätigkeit der Presse nicht überall mit dem gleichen Verständnis.

Der Gerichtsstand im Strafverfahren

Im allgemeinen ist für Strafverfahren immer das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist. Begangen wurde eine Straftat nach § 9 Abs. 1 StGB an jedem Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder an dem der zum Tatbestand (z.B. der üblen Nachrede) gehörende Erfolg (die Ehrverletzung) eingetreten ist. Diese Regelung würde aber die Medien erheblich benachteiligen: Bei einer bundesweit verbreiteten Zeitung oder Zeitschrift könnte sich der Staatsanwalt das Gericht heraussuchen, das bei der jeweiligen Anklage für die härtesten Urteile bekannt ist.

Dieser sogenannte „fliegenden Gerichtsstand“ wurde schon 1902 durch eine presserechtliche Sonderregelung beseitigt: Nach dem Gerichtsstand-Privileg des § 7 Abs. 2 StPO tritt bei der Presse an die Stelle unzähliger möglicher „Tatorte“ der Erscheinungsort des beanstandeten Druckwerks.

Das Privileg des § 7 Abs. 2 StPO gilt nur

  • bei den sogenannten Presse-Inhaltsdelikten (Verleumdung, üble Nachrede u.ä.)
  • wenn sich für die Druckschrift ein Erscheinungsort feststellen lässt (BGH in NStZ 1997, S. 447)
  • Wenn das Druckwerk im Inland erschienen ist.
  • Für die strafverfolgten Personen.

Für die Presse-Erzeugnisse selbst gilt der fliegende Gerichtsstand nach wie vor, z.B. hinsichtlich der Beschlagnahmung §7 Abs. 2 StPO will lediglich die Benachteiligung der Presse durch den fliegenden Gerichtsstand verhindern. Deshalb gelten anderen Kriterien beruhende Gerichtsstände weiter, wie z.B. der Wohnsitz des Angeschuldigten (§ 8 StPO).

Wo berechtigte Interessen der Betroffenen entgegenstehen, gilt §7 Abs. 2 StPO nicht. Strengt beispielsweise der durch eine Veröffentlichung Beleidigte eine Privatklage an, muss er diese nicht bei dem u. U. weit entfernten Gericht des Erscheinungsorts des Druckwerks einreichen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 StPO ist neben dem Gericht am Erscheinungsort auch das Gericht am Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Privatklägers zuständig, wenn die Zeitung im dessen Zuständigkeitsbereich verbreitet wurde.

Der Gerichtsstand im Zivilprozess

Im Zivilprozess findet das Gerichtsstand-Privileg der Presse keine Anwendung. Bei Ansprüchen von und gegen Presseverlage aus zivilrechtlichen Verträgen gelten die allgemeinen Gerichtsstands-Bestimmungen (§§ 12 ff. ZPO).

Sind Klagen aus einer unerlaubten Handlung (z.B. Kreditschädigung gemäß § 824 BGB) begründet, gilt § 32 ZPO: Er gibt dem Verletzten die Möglichkeit, den Täter nicht nur an dessen Wohnsitz (§ 13 ZPO) bzw. gewerblicher Niederlassung (§§ 17, 21 ZPO) zu belangen, sondern auch überall dort, wo die unerlaubte Handlung begangen wurde (Gerichtsstand des Begehungsortes). Dann kommen in erster Instanz alle Gerichte in Frage, in deren Bezirk das Druckwerk erscheint oder Exemplare der Druckschrift mit dem beanstandeten Inhalt verbreitet werden.

Bei einem bundesweit verbreiteten Medium wie dem „Spiegel“ oder der „FAZ“ bedeutet das: jedes Gericht ist zuständig.

Hat der Geschädigte die Wahl zwischen mehreren Gerichten, ist er ist seiner Entscheidung frei. Es braucht ihn zum Beispiel nicht zu interessieren, welches Gericht die größere Sachnähe zu dem Gegenstand hat.

Der Gerichtsstand zur Durchsetzung der Gegendarstellung

In Betracht kommen

  • der Sitz der Verlagsgesellschaft (§ 17 ZPO)
  • der Wohnsitz (§ 13 ZPO) der zum Abdruck einer ordnungsgemäßen Gegendarstellung nach § II LPG Verpflichteten: des Verlegers und des verantwortlichen Redakteurs (vgl. auch Löffler/Sedelmeier, § II Rdz. 192ff.; Seitz/Schmidt, Rdz. 510ff.).