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Online Lexikon Presserecht

Plagiat

Von einem Plagiat spricht man, wenn ein Werk durch geistigen Diebstahl aus einem anderen Werk entstanden ist und es wahrheitswidrig als eigene Schöpfung ausgegeben worden ist. Für die Beurteilung, ob ein Plagiat vorliegt, ist entscheidend, ob die originäre Schöpfung unabhängig von kleineren Veränderungen klar in der nachgeahmten Schöpfung erkennbar ist.

Hat der Erzeuger das Werk gar nicht erst als eigene Schöpfung ausgegeben, sondern sich zu seiner Quelle bekannt, handelt es sich um eine abhängige Nachschöpfung und damit um die Bearbeitung eines fremden Originalwerkes. Solche Bearbeitungen, d.h. abhängige Nachschöpfungen, bedürfen der Einwilligung des Urhebers. Sie stellen dann wiederum eine eigene Schöpfung dar und werden wie selbständige Werke geschützt.

Von Doppelschöpfung spricht man dagegen, wenn eine Schöpfung im Sinne des § 2 UrheberG unabhängig voneinander von zwei Personen entwickelt wurde. Beim Vorwurf des Plagiats oder der Nachahmung wird die Doppelschöpfung gerne als Schutzbehauptung zur REchtfertigung eingewandt. Sie ist aber kaum jemals zu beweisen. In der Praxis gilt, dass derjenige als Urheber anzusehen ist, der nachweisen kann, dass er das Werk zeitlich als erster fertiggestellt hat.