Online Lexikon Presserecht
Redakteur
Der Begriff „Redakteur/Redakteurin“ bezeichnet im Allgemeinen einen Journalisten oder eine Journalistin mit festem Arbeitsplatz in einer Redaktion. In verschiedenen Medienbereichen gibt es auch freiberuflich tätige Redakteure.
Redakteure haben die Aufgabe, Nachrichten zu bewerten und auszuwählen, interessante Themen aufzuspüren, Informationen zu beschaffen. Dass sie aus den von ihnen recherchierten Informationen selbst einen Beitrag zu erstellen, ist für die Berufsbeschreibung nicht wesentlich. Häufig (so bei den meisten Tageszeitungen) gehört auch das Gestalten des Mediums (Layout am Computer) zu den Aufgaben des Redakteurs.
Das Presserecht kennt keine exakte Definition des Begriffs Redakteur. Wesentlich ist aber, dass er bei seiner Tätigkeit zwar an die inhaltlichen Richtlinien seines Arbeitgebers gebunden ist, aber doch eigene Entscheidungsbefugnis bei der Auswahl und bei Redigieren von Nachrichten hat.
Haftung
Anders als den im Impressum ausgewiesenen verantwortlichen Redakteur trifft ihn weder zivilrechtlich noch strafrechtlich eine Sonderhaftung. Zivilrechtlich haftet der Redakteur nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlung, d. h. immer dann, wenn er rechtswidrig in die geschützten Rechte Dritter eingegriffen hat. Auch strafrechtlich muss er nach den allgemeinen Gesetzen gerade stehen für Straftaten, die er als Täter, Mittäter oder Gehilfe begangen hat.
Ausbildung
Eine geregelte Berufsausbildung zum Redakteur gibt es nicht. Der Berufszugang muss aus verfassungsrechtlichen Gründen frei sein – staatliche Vorgaben für die Ausbildung und Examinierung von Redakteuren würden der Freiheit der Presse widersprechen.
Als Berufseinstieg ist heute ein Volontariat in einer Redaktion bzw. einem Verlagshaus üblich oder der Besuch einer Journalistenschule. Die meisten Redaktionen und Journalistenschulen verlangen dafür heute Abitur und ein Studium voraus. Der Quereinstiegs über Praktika oder eine mehrjährige freie Mitarbeit in einer Redaktion ist immer noch möglich, aber heute sehr selten geworden.
Der verantwortliche Redakteur
Begriffe wie Redakteur oder Chefredakteur sind historisch gewachsene Funktionsbezeichnungen. Dagegen ist der „verantwortliche Redakteur“ ist eine juristische Erfindung, mit welcher der Gesetzgeber ein tragfähiges Haftungsprinzip durchsetzen will.
Bei jeder Zeitung muss, so fordern es die Landespressegesetze, mindestens ein verantwortlicher Redakteur bestellt und in jeder Ausgabe im Impressum veröffentlicht werden. Für die richtige Benennung im Impressum ist der verantwortliche Redakteur selber verantwortlich. Geschieht dies nicht, ist dies ein Verstoß gegen das Presseordnungsrecht.
Ist der verantwortliche Redakteur durch Krankheit oder Abwesenheit daran gehindert, seine Funktion tatsächlich wahrzunehmen, muss – und sei es nur für eine Ausgabe – im Impressum jemand anderes als verantwortlicher Redakteur benannt werden. Geschieht dies nicht, besteht dies Haftung trotzdem weiter.
Mit geringen Abweichungen legen die Pressegesetze fest, wer verantwortlicher Redakteur sein darf: Er muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, im Besitz der vollen bürgerlichen Rechte und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Wer nur mit besonderer Zustimmung oder Genehmigung strafrechtlich verfolgt werden kann, darf nicht verantwortlicher Redakteur für den politischen Teil einer Zeitung oder Zeitschrift sein.
Hauptaufgabe des verantwortlichen Redakteurs ist es, strafrechtlich relevante Texte vor Veröffentlichung des Druckwerks auszuscheiden. Eine weitere gesetzliche Pflicht ist es, für den rechtzeitigen und korrekten Abdruck von Gegendarstellungen zu sorgen.