Online Lexikon Presserecht
Gemeinschaftsantenne
Das Recht auf einen einwandfreien Rundfunkempfang ist bislang von allen Gerichten voll anerkannt worden. Dabei wird nicht zwischen Hörfunk- und Fernsehantennen unterschieden. Wenn ein Hauswirt Einzelantennen nicht gestatten will, muss er den Mietern eine „gebrauchsfähige Gemeinschaftsantennenanlage“ zur Verfügung stellen. Als „gebrauchsfähig“ gilt eine Gemeinschaftsantenne, wenn sie die ortsüblichen Empfangsmöglichkeiten für Hörfunk und Fernsehen bietet. Die Kosten dafür (Bau-, Betriebs- und Amortisationskosten, Stromverbrauch, jedoch keine Reparaturkosten) können anteilig auf die angeschlossenen Mieter umgelegt werden.
Mit einer so genannten Parabolantenne können über Satellit weit mehr Programme empfangen werden als mit einer herkömmlichen Hausantenne. War es früher durchaus umstritten, ob ein Mieter seine eigene Satellitenschüssel installieren darf, obwohl auf dem Dach bereits eine normale Gemeinschaftsantenne vorhanden ist, wird ihm dieses Recht heute grundsätzlich zugestanden. So hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Grundrecht auf Informationsfreiheit nicht allein auf die terrestrisch empfangbaren Programme beschränkt werden kann. Anders lautende Bestimmungen oder gar ein generelles Verbot von Parabolantennen im Mietvertrag sind aus demselben Grund wirkungslos.
Allerdings muss der Vermieter vor der Montage einer Parabolantenne um Zustimmung gefragt werden, wenngleich er diese nur aus triftigen, sachbezogenen Gründen verweigern darf.
Ein triftiger Grund wäre zum Beispiel, wenn das Haus ans Kabelnetz angeschlossen ist. Dann rechtfertigt die Möglichkeit, über Satellit noch mehr Programme empfangen zu können, nicht automatisch eine eigene Parabolantenne für Mieter. Wenn es sich allerdings um eine mobile Antenne handelt, die im sichtgeschützten Bereich des Balkons aufgestellt wird und von außen überhaupt nicht sichtbar ist, könnte die Benutzung nicht untersagt werden. Eine Ausnahme können ausländische Mitbürger für sich in Anspruch nehmen, wenn sie mit Hilfe einer Satellitenschüssel Heimatprogramme empfangen können, die per Kabel nicht übertragen werden.
Im Einzelfall muss abgewogen werden, ob das Interesse des Mieters am Zugang zu den gewünschten Programmen schwerer wiegt als die Einwände des Vermieters, z. B. wegen der befürchteten Verschandelung des Hauses. Bei vermieteten Eigentumswohnungen ist die rechtliche Lage noch verzwickter, weil nicht nur die Interessen von Mieter und Vermieter, sondern auch die der Eigentümergemeinschaft berücksichtigt werden müssen.