Online Lexikon Presserecht
Vorverurteilung
Bei der Berichterstattung über Straftaten, polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen sowie Strafverfahren darf der Journalist niemals den Eindruck erwecken, dass ein Verdächtiger oder ein Angeklagter tatsächlich der Schuldige ist. Die Unschuldsvermutung verlangt, dass ein Beschuldigter bis zur gerichtlichen Verurteilung nicht als Schuldiger hingestellt wird. Der Leser darf nicht den Eindruck gewinnen, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Straftat bereits überführt.
Dieses Verbot der Vorverurteilung ist auch in Ziffer 13 der Grundsätze des Presserates niedergelegt. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn entweder ein Geständnis vorliegt oder wenn die Beweislage so erdrückend ist, dass keine vernünftige Zweifel an der Täterschaft bestehen können.
Verdachtsberichterstattung ist zwar prinzipiell zulässig und notwendig. Allerdings muss der Journalist sich klar machen, dass Verdachtsäußerungen die betroffenen Personen empfindlich treffen. Deshalb darf der Journalist die Standpunkte der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung nur dokumentieren. Er muss sich klar und ernsthaft von den von ihm referierten Vorwürfen distanzieren, sonst verletzt er die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Das tut er, indem er die Aussagen aller Beteiligten unter klarer Quellenangabe und ggf. in der indirekten Rede wiedergibt sowie jede eigene Bewertung strikt unterlässt.
Das gilt auch und gerade für den Umgang mit den Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft, mit denen Redaktionen oft recht sorglos umgehen. Sie im Wortlaut abzudrucken, ist handwerklich nicht korrekt und juristisch riskant. Auch entschiedene Aussagen der Staatsanwaltschaft, dass nach ihren Erkenntnissen der betrügerische Konkurs einwandfrei nachgewiesen sei, ist zunächst einmal nichts als eine Meinungsäußerung. Ob etwas als nachgewiesen gelten kann, entscheidet erst das Gericht – und wie oft kann man erleben, dass die von der Staatsanwalt vorgetragenen Beweisketten im Verfahren am Ende keinen Bestand haben.
Wichtiger Grundsatz: Die Medien sind im Umgang mit Vorwürfen zu größerer sprachlicher Sorgfalt verpflichtet als diejenigen Stellen, die ihnen diese Vorwürfe übermitteln.
Auch sich nur auf die Vorwürfe Dritter zu stützen, d.h. nur die Aussagen von Polizei / Staatsanwaltschaft in einem Artikel zu Grunde zu legen, ist nicht zulässig: Wenn die Redaktion das tut, muss sie sich vorhalten lassen, sich die Vorwürfe zu eigen gemacht zu haben. Wie auch sonst muss hier die andere Seite, d.h. die Seite des Betroffenen gehört werden. Kommt der Betroffenen bzw. sein Anwalt mit entlastenden Argumenten nicht zu Wort, kann sich auch darauf der Vorwurf der Vorverurteilung stützen.