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Online Lexikon Presserecht

Verbot von Hörfunk- und Fernsehaufnahmen

Hörfunk- und Fernsehaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sind seit 1964 ausdrücklich verboten (§ 169 GVG). Das Verbot ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Aus dem Prinzip der Öffentlichkeit leitet sich kein Recht ab, während der Verhandlung zu filmen oder Tonaufnahmen vorzunehmen. Das Verbot gilt absolut, d.h. es kann auch nicht durch die übereinstimmende Willenserklärung der Prozessbeteiligten außer Kraft gesetzt werden.

Da das Verbot nur die Verhandlung betrifft, gilt es im Gerichtssaal nicht, solange die Verhandlung noch nicht begonnen hat – ebenso wenig während der Pausen und nach Schluss der Verhandlung. Über die Frage, ob und in welchem Umfang Rundfunk und Fernsehen in diesen Stadien des Verfahrens Gelegenheit zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen zu geben ist, entscheidet der Vorsitzende Richter in Ausübung der ihm übertragenen Sitzungsgewalt.

Dabei muss er jedoch dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit Rechnung tragen. So war es z. B. im Prozess gegen Erich Honecker nicht in Ordnung, Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal vor Verhandlungsbeginn unter Berufung auf die Sitzungsgewalt des Vorsitzenden generell zu unterbinden. Das Bundesverfassungsgericht hat damals das eingeschränkte Recht von Fernsehveranstaltern, auch im Gerichtssaal Aufnahmen herzustellen, im Wege einer einstweiligen Anordnung sichergestellt und diese Entscheidung später bestätigt.

Damit wurde das Verbot der Herstellung von Film- oder Tonaufnahmen von der Verhandlung selbst nicht in Frage stellt. Dasselbe Gericht hat es aus Anlass dieses Verfahrens abgelehnt, aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit einen Anspruch der Medien darauf abzuleiten, dass die Verhandlung in einen Nebensaal des Gerichts übertragen wird.

Die Arbeit von Rundfunk- und Fernsehjournalisten vor dem Gerichtsgebäude oder innerhalb des Gebäudes vor dem Verhandlungssaal ist vom § 169 GVG nicht berührt. Die Journalisten können beispielsweise die Ankunft oder Abfahrt der Prozessbeteiligten verfolgen. Als recherchierende Journalisten können Vertreter der elektronischen Medien am Verfahren teilnehmen. Ein Hörfunk- oder Fernsehreporter kann nicht mit der Begründung von einer Verhandlung ausgeschlossen werden, er plane unter Verwendung von anderweitig beschafftem Bildmaterial über den Verhandlungsverlauf zu berichten.

Ein Fotografierverbot lässt sich aus § 169 GVG nicht entnehmen. Ob und wann im Gerichtssaal fotografiert werden darf, bestimmt alleine der Gerichtsvorsitzende; er nimmt dabei das Hausrecht wahr. Die Medien haben hier keine weitergehenden Rechte als andere Anwesende.

Für Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht gelten seit 1998 Ausnahmen. Ton- und Bildaufnahmen sind zu bestimmten Zeitpunkten während der Verhandlung zulässig. Die öffentliche Verkündung von Entscheidungen darf in Bild und Ton festgehalten werden, aber auch die mündliche Verhandlung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat. Die Erlaubnis von Hörfunk- und Fernsehaufnahmen während dieser Teile der Verhandlungen kann durch das Gericht zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten bzw. von Dritten oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens aufgehoben oder eingeschränkt werden.

Bereits vor Einführung dieser gesetzlichen Sonderbestimmung hatte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts für die vor ihm stattfindenden Verhandlungen und Urteilsverkündungen, für die die Bestimmungen des GVG lediglich in entsprechender Anwendung gelten, eine Ausnahme von dem Verbot der Herstellung von Ton- und Fernsehaufnahmen zugelassen.