Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Fusionskontrolle

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind Pressefusionen mit einem entstehenden Umsatz ab 25 Millionen Euro dem Kartellamt vorzulegen. Dies ist eine Sonderregelung für Tageszeitungen. Die Grenze liegt für andere Unternehmen bei 500 Millionen Euro.

Ein Anlauf, die Umsatzgrenze heraufzusetzen, ist im Jahre 2005 am Widerstand der unionsgeführten Bundesländer gescheitert. Aus der Welt ist dieses Anliegen deshalb nicht. Große Pressehäuser wie Springer, WAZ, DuMont und andere üben Druck aus. Sie stehen in den Startlöchern, um unter den fast 350 Regionalzeitungen auf Einkaufstour zu gehen. Derzeit wird in der Großen Koalition intern wieder über eine Änderung des Fusionsrechts gesprochen. Neben der Erhöhung der Umsatzgrenzen ist eine Klausel im Gespräch, die Konzernen erlaubt, über einen Minderheitseigner auch die neuen Grenzen zu umgehen.

Als die Fusionskontrolle 1973 in Deutschland die eingeführt wurde, war sie von den Eingriffsschwellen her auf Industrieunternehmen zugeschnitten. Die zwingend präventive Kontrolle nach § 24a GWB alte Fassung setzte voraus, dass mindestens zwei der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Umsatzmilliardäre waren. Bei der nachträglichen Fusionskontrolle nach § 23 GWB alte Fassung waren Aufgreifschwellen entweder ein Marktanteil der beteiligten Unternehmen im gesamten Bundesgebiet oder einem wesentlichen Teil desselben von mindestens 20 Prozent, eine Beschäftigtenzahl von 10.000 oder Umsatzerlöse von 500 Millionen D-Mark. Eine Fusionskontrolle entfiel insgesamt, wenn das erworbene Unternehmen im letzten Geschäftsjahr weniger als 500 Millionen D-Mark Umsatz hatte (so genannte Anschlussklausel des § 24 Absatz 8 GWB alte Fassung).

Diese Schwellenwerte passten nicht auf den Pressesektor mit seinen weitgehend lokalen und regionalen Strukturen. Ins Bewusstsein rückte damals, dass der Gesamtumsatz selbst der Springergruppe erst in den frühen siebziger Jahren die Milliardengrenze überschritt und Burda damals kaum mehr als die Hälfte davon erreichte. Bei diesen Größenverhältnissen hatte die Gesetzeslage zum Beispiel den Verlag der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung in die Lage versetzt, flächendeckend Lokal- und Regionalzeitungen in Nordrhein-Westfalen zu übernehmen, indem er eine Zeitung nach der anderen aufkaufte.

Der Gesetzgeber schloss die Lücke im Jahre 1976. Von nun an waren im Pressebereich die Umsätze der beteiligten Unternehmen mit dem Faktor 20 zu multiplizieren. Eine nachträgliche Kontrolle wurde so bei einem Grenzwert von 25 Millionen D-Mark erreicht. Das entsprach einer Auflage von 70.000 bis 80.000 Exemplaren. (Noch heute hat ein Drittel der 349 statistisch erfassten Tageszeitungsverlage eine Auflage von weniger als 10.000 Exemplaren.)

Die Anschlussklausel des § 24 Absatz 8 GWB alte Fassung mit ihrer Umsatzschwelle von fünfzig Millionen D-Mark wurde für den Pressesektor ganz beseitigt.

Bundesgerichtshof wie Bundesverfassungsgericht haben diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht beanstandet, da der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt ist. Die Regelung ist nur die branchenspezifische Ausformung allgemeiner Regeln, wie sie das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in anderen Wirtschaftszweigen für Handelsunternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen schon immer vorgesehen hatte.

Die Voraussetzungen zur Untersagung einer Fusion werden dadurch nicht verändert. Auch bei Presseunternehmen werden Fusionen nur dann untersagt, wenn sie zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen. Die Modifizierung der Aufgreifschwellen bewirkt lediglich, dass in dieser Branche Verfahren überhaupt erst in Gang kommen.