Online Lexikon Presserecht
Verjährungsfristen
In den meisten Landespressegesetzen (außer Thüringen) findet sich eine verkürzte Verjährungsfrist für alle Presseverstöße. Sie ergibt sich aus der Eigenart der Presse und ist sachlich begründet. Bei Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfristen wäre nämlich die Presse benachteiligt.
Da die verkürzte Presseverjährung zum Presserecht gehört, liegt die Regelungskompetenz bei den Ländern. Die meisten Landespressegesetze unterscheiden zwischen Verbrechen (Strafandrohung nicht unter einem Jahr) und Vergehen (Strafandrohung im Mindestmaß bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), wobei die Verjährung bei Verbrechen nach 1 Jahr, bei Vergehen nach 6 Monaten eintritt. Eine einheitliche Verjährungsfrist von 6 Monaten für Verbrechen und Vergehen gilt in Bayern, Hessen und Sachsen.
Der Beginn der Verjährung ist im Presserecht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks vorverlegt. Die Verjährungsfrist beginnt ansonsten erst, wenn die Tathandlung beendet ist. Demnach könnten sich diese Fristen bei der Presse sehr in die Länge ziehen, weil sich die Verbreitung eines Druckwerks bis zum Verkauf des letzten Exemplars lange hinziehen kann. Erst dann wäre die Tat beendet und der Beginn der Verjährung möglich.
Ausnahmen von der kurzen Verjährungsfrist
In jüngerer Zeit sind in die meisten Landespressegesetze Ausnahmen von der kurzen Verjährungsfrist eingefügt worden. Sie gelten in fast allen Bundesländern für
- § 131 StGB (Gewaltdarstellung) und
- §§ 184 ff StGB (Verbreitung pornographischer Schriften).
In Hessen gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch für § 129a Abs. 3 StGB (Unterstützung oder Werbung für eine terroristische Vereinigung). Deshalb greift dort § 78 StGB, der in diesen Fällen Verjährungsfristen von 3, 5 oder 10 Jahren vorsieht (je nach Strafandrohung: bei Strafandrohung von bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe 3jährige Verjährungsfrist; bei Strafandrohung von 1 bis 5 Jahren 5jährige Verjährungsfrist; bei Strafandrohung von 5 bis 10 Jahren 10jährige Verjährungsfrist).
Diese Ausnahmen wurden vor dem Hintergrund eingeführt, dass die Zielrichtung der kurzen presserechtlichen Verjährungsfristen die Anwendung insbesondere auf kinderpornographische Produkte nicht rechtfertigt. Eine wirksame Verfolgung dieser Delikte sollte nicht wegen der kurzen Verjährungsfrist erschwert oder unmöglich gemacht werden.
Mit der Begründung, dass das des öffentliche Interesse an der Strafverfolgung Vorrang hat, haben einige Länder auch § 130 StGB (Volksverhetzung) in den Ausnahmekatalog mit auf aufgenommen (Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland). Gerade der hohe Stellenwert der Bekämpfung von Straftaten mit rechtsextremem Hintergrund rechtfertige diese weitere Ausnahme von der kurzen presserechtlichen Verjährungsfrist.