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Online Lexikon Presserecht

Kartellrecht

Als Kartellrecht bezeichnet man die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die darauf abzielen, einen funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerb zu erhalten. Sie bekämpfen dazu vor allem die Anhäufung und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer. Das Kartellrecht setzt auch dem Zusammenschluss bzw. der Übernahme von Unternehmen Grenzen, wenn dadurch in einer Branche eine marktbeherrschende Stellung erreicht wird. Dies gilt verschärft für Medienunternehmen.

Auf europäischer Ebene ist das Kartellrecht vor allem durch die Art. 81 ff des EG-Vertrags und die davon abhängigen Bestimmungen des sekundären Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Fusionskontrollverordnung, geregelt. In Deutschland enthält das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die wichtigsten Regelungen. Ein Zusammenschluss von Unternehmen muss dem Bundeskartellamt angemeldet werden, wenn (§ 35 Abs. 1 GWB)

  • die beteiligten Unternehmen zusammen weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro erzielt haben und außerdem
  • mindestens eines der beteiligten Unternehmen innerhalb Deutschlands Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro erzielt hat.

Von der Anmeldepflicht sind solche Zusammenschlüsse ausgenommen, bei denen auf der einen Seite ein mittelständisches Unternehmen (im Sinne eines selbständigen Unternehmens, das weltweit nicht mehr als 10 Millionen Euro Umsatz erzielt) beteiligt ist, sowie Zusammenschlüsse, die einen Bagatellmarkt betreffen (d.h. einen Markt, der bereits seit mindestens fünf Jahren besteht, auf dem aber im Jahr nicht mehr als 15 Millionen Euro umgesetzt werden).

Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft tritt an die Stelle der nationalen Zusammenschlusskontrolle unter bestimmten Voraussetzungen die europäische Zusammenschlusskontrolle.

Die kartellrechtliche Beurteilung von Pressefusionen unterliegt noch strengeren Voraussetzungen. Selbst bei so genannten „Bagatellfusionen“ kann also die Aufsichtsbehörde den Zusammenschluss nach § 35 Abs. 2 S. 2 GWB verbieten. Aus Artikel 5 GG leitet sich nämlich für den Gesetzgeber die Pflicht ab, die Institution der Presse und damit die Pressevielfalt als Grundpfeiler der Freiheitlich demokratischen Grundordnung langfristig zu bewahren.

Näheres dazu finden Sie unter Pressefusionskontrolle

Ausgeführt und überwacht wird das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor allem durch das Bundeskartellamt.