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Online Lexikon Presserecht

Dispositionsrecht

Das Dispositionsrecht des Verlages besagt, dass er über das vom Grossisten (Pressegroßhandel) zu übernehmende Sortiment hinsichtlich der Titel wie der Mengen der Presseerzeugnisse bestimmen kann. Da der Verlag wegen des Remissionsrechts des Groß- und des Einzelhandels das Absatzrisiko vollständig übernimmt, hat er auch das Recht, die Liefermenge festzulegen. Dank dem Dispositionsrecht kann der Verlag bei Einführung eines Presseerzeugnisses in den Markt die Startauflage und den Erstverkaufstag festlegen.

Der Grossist ist insoweit an die Weisungen des Verlages gebunden. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die ihm anvertrauten Zeitungen und Zeitschriften des Verlages

  • von jedem dafür in Frage kommenden Einzelhändler seines Gebiets in bedarfsgerechter Menge bestmöglich angeboten werden,
  • nur zu dem vom Verlag festgesetzten Preis und nicht vor dem verbindlichen Erstverkaufstag angeboten werden und
  • innerhalb der vom Verlag festgelegten Fristen remittiert und vom Einzelhändler bezahlt werden.

Die Weisungsmöglichkeiten des Verlages werden begrenzt durch die Neutralitätspflicht des Grossisten gegenüber den anderen Verlagen, für deren Vertrieb er ebenfalls verantwortlich ist. Für vergleichbare Produkte sind in jedem Fall gleiche Leistungen zu erbringen.

Da der Grossist die Weisungen des Verlages gegenüber dem Einzelhandel durchzusetzen hat, spricht man in diesem Zusammenhang vom „abgeleiteten Dispositionsrecht“ oder „derivativen Dispositionsrecht“ des Grossisten.

Nach Abschluss einer angemessenen Einführungsphase für einen neuen Titel regulieren Verlag und Grosso dann gemeinsam die Liefermenge, die dann anhand der erreichten Verkäufe objektiv bemessen werden kann.