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Online Lexikon Presserecht

Schmähkritik

Als Schmähkritik bezeichnet man herabsetzendende und diffamierende Werturteile, die sich weit jenseits jeder sachbezogenen Auseinandersetzung in der Herabsetzung einer Person erschöpfen. Gegen diese Form von Kritik besteht ein Unterlassungsanspruch und nach vollendeter Tat ein Schadenersatzanspruch. So überschreitet es beispielsweise die Grenzen zulässiger Kritik, wenn Abtreibungsgegner einen Arzt, der Abtreibungen vornimmt, als „Berufskiller“ bezeichnen.

Die Diffamierung muss sich nicht auf eine natürliche oder juristische Person richten. Auch ein Produkt kann mit Schmähkritik angegriffen werden. Ein Computerhändler ließ zum Beispiel in einem Internet-Text am Computerbausatz eines bestimmten Herstellers kein gutes Haar. Er bezeichnete das Produkt als „Müll“ und „Schrotthaufen“. Der Computerhersteller klagte auf Unterlassung. Das Gericht wertete den Internetartikel als Schmähkritik, weil in den genannten Werturteilen keinerlei sachliche Aussage enthalten war.

Eine überzogene und ausfällige Kritik ist nach ständiger Rechtsprechung für sich genommen noch keine unzulässige Schmähkritik. Eine solche liegt erst vor, wenn in ihr nicht mehr eine Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit erfordert aber gerade auch dort, wo die scharfe Kritik gerechtfertigt ist, ein Mindestmaß an sachlichem Gehalt und Begründung.

Der Begriff der Schmähkritik beinhaltet gerade, dass auch eine übertriebene Polemik, überzeichnende „plastische“ Ausdrücke selbst dort, wo sie herabwürdigen, den für eine unzulässige Beleidigung erforderlichen Grad von Miss- oder Nichtachtung nicht erreichen, wenn und solange sie noch einen Bezug zu der ablehnenden Haltung des Kritikers in der Sache aufweisen. So kann es durchaus zulässig sein, einen Vermieter als „Wohnungshai“ zu bezeichnen, wenn er zu Sanierungszwecken Kündigungen ausgesprochen hat.

Gerade im Wahlkampf gilt den Richtern auch recht substanzlose, allgemeine Angriffe als erlaubt – so hat das Bundesverfassungsgericht etwa die Aussage, die „CSU sei die NPD Europas“ als zulässig angesehen.

Die Vermutungsregel

Nicht jedes Werturteil, das die Grenze der Schmähkritik gerade noch unterschreitet, ist allerdings zulässig (BVerfG NJW 1995, 3303/3304 – Soldaten sind Mörder). Aber für Meinungen in Angelegenheiten, welche die Öffentlichkeit wesentlich berühren, gilt eine Vermutung für die Zulässigkeit – die Vermutungsregel, die praktisch erst beim Nachweis der Schmähung entkräftet ist.

Als unzulässige Schmähkritik werden abwertende Ausfälle erfasst, in denen die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht, die also selbst vom Standpunkt des Kritikers und seinem Engagement in der Sache aus nicht mehr gerechtfertigt erscheinen. Im Bereich privater Auseinandersetzungen, in denen allein eigennützige Zwecke oder wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt werden, können herabwürdigende Werturteile auch unterhalb der Grenze der Schmähkritik beleidigend und damit unzulässig sein.