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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Fahndungsfotos

In Deutschland dürfen nach § 24 KUG (Ausnahmen im öffentlichen Interesse) Behörden für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse „ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zur Schau stellen“.

Auch die Urheberrechte des Fotografen werden durch § 45 Abs. 2 UrhG eingeschränkt. Behördliche Fahndungsaufrufe können Fotografien ohne Zustimmung des Fotografen nutzen.

Solche Bildveröffentlichungen in Presseorganen sind nur im Rahmen von Fahndungsaufrufen zulässig. Werden Fahndungsbilder dagegen in der journalistischen Berichterstattung oder im Internet verwendet, so müssen die Rechte ordnungsgemäß erworben und die Nutzung gegebenenfalls vergütet werden.

Das Recht am eigenen Bild des mutmaßlichen Täters muss nur dann zurücktreten, wenn dieser Person der Zeitgeschichte ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Nach einer Verurteilung und Verbüßung einer Strafe kann die weitere Bildberichterstattung der Resozialisierung im Wege stehen und muss dann gegebenenfalls unterbleiben.