Online Lexikon Presserecht
Gewaltverherrlichung
Eine der wichtigsten Einschränkungen der Pressefreiheit im Rahmen des Jugendschutzes enthält § 131 StGB: Er verbietet es, „die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeit gegen Menschen in einer Art (zu) schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt“.
Strafandrohung
Wer dagegen verstößt, indem er in Schriften, Filmwerken oder durch den Rundfunk solche Darstellungen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wie das Verbreiten von Schriften sind auch Vorbereitungs- und Ergänzungshandlungen unter Strafe gestellt, zum Beispiel
- das öffentliche Zugänglichmachen nach § 131 Abs. l Nr. 2,
- das Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten usw. nach §131 Abs. l Nr. 4
- das Anbieten solcher Darstellungen an Personen unter achtzehn Jahren nach § 131 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit Absatz 4.
§ 131 StGB will möglichen Gefahren entgegenwirken, die von häufigen Darstellungen von Gewalttätigkeit insbesondere im Fernsehen und auf dem Videokassetten- und Videospiele-Markt ausgehen. Obwohl eine tatsächliche Gefahr wissenschaftlich nicht mit Sicherheit nachweisbar ist, kann eine Gefährdung der Jugend genauso wenig ausgeschlossen werden.
Schwierige Tatbestandsmerkmale
In der Fachliteratur gilt der § 131 StGB als „äußerst schwer praktikabel“. Infolge der missglückten textlichen Fassung und der Häufung von Tatbestandsmerkmalen, heißt es, sei die Strafverfolgung schwierig. Näheres dazu…