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Online Lexikon Presserecht

Postzeitungsdienst

Der Postzeitungsdienst wird in Anspruch genommen, um Kunden außerhalb des Verbreitungsgebietes zu beliefern, und Reisenachsendungen vorzunehmen und ortsfremder Ausgabe und Teilabonnements auszuliefern, da eine Zustellung per Boten in diesen Fällen nicht möglich ist. Auch in ländlichen Gegenden kommt es vor, dass abgelegene Gebiete nicht durch Zeitungsboten beliefert werden können.

Seitdem es Zeitungen und Zeitschriften gibt, ist die Post an der Verbreitung beteiligt. Der Postzeitungsdienst wurde erstmalig im Jahre 1852 gesetzlich geregelt. Als „Gegenleistung“ für den Postzwang durch das Postmonopol bot die Post besondere Leistungen an, die auf die speziellen Bedürfnisse des Pressevertriebs zugeschnitten waren.

Seit der Privatisierung der Post ist der Begriff Postzeitungsdienst eigentlich nicht mehr gerechtfertigt, wird jedoch häufig weiter benutzt. Heute sind – dem privatrechtlichen Charakter der Beziehungen zwischen der Deutschen Post AG und den Verlagen entsprechend – die Bestimmungen der Postzeitungsordnung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG Pressepost (AGB PrD) umgewandelt worden.

Pressepost ist der Oberbegriff für die unterschiedlichen Produkte Postvertriebsstück, Pressesendung oder Streifbandzeitung.

  • Die Pressesendung. Die Objekte bis zu einem Höchstgewicht von 1000 g müssen eine kontinuierliche äußere und innere Gestaltung aufweisen, auf formatgleichen Blättern gedruckt werden, allgemein zugänglich sein und periodisch erscheinen. Sie werden außerdem daraufhin geprüft, ob ihr Herausgabezweck auf die öffentliche Verbreitung von Informationen und Unterhaltung ausgelegt ist. Werbeprospekte und Kataloge werden nicht als Pressepost zugelassen. Gegenüber dem Postvertriebsstück werden nur geringe pressetypische Anforderungen an die Zeitschrift gestellt. Mindestauflage und Mindesterscheinungsweise: mind. einmal pro Quartal 1.000 Stück.
  • das Postvertriebsstück für die Abonnementsbeförderung (insbesondere von Zeitschriften): Hier gelten die gleichen Anforderungen wie für die Pressesendung. Darüber hinaus muss der Titel aber mindestens 30 Prozent redaktionelle Berichterstattung aufweisen, mindestens 10 Prozent der Auflage müssen entgeltlich verbreitet werden.
  • Die Streifbandzeitung. Objekte, die zum Postzeitungsdienst zugelassen sind, können bei Bedarf als Streifband an Einzelempfänger versendet werden. Auf diese Art der Zustellung wird bei der Versendung von Belegexemplaren sowie Nachlieferungen im Bereich des Postvertriebes zurückgegriffen.

Jedes Objekt, das zum Postzeitungsdienst zugelassen wird, erhält von der Post ein so genanntes Postvertriebskennzeichen, das bei der Versendung angegeben werden muss.

Die Tarife liegen deutlich unter denen anderer Massendrucksachen (Infopost). Um die Pressepost-Dienstleistungen wahrzunehmen, muss der Verlag einen Vertrag Pressepost abschließen, der an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist Da der Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften nicht dem Postmonopol unterliegt, haben einige Verlage gemeinsam mit Unternehmen des Versandhandels eigene Zustelldienstes gegründet. Das führende Unternehmen ist hier die Firma Alternative Zustelldienste (AZD) in Düsseldorf.