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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Internet

Das Presserecht im engeren Sinne findet im Internet keine Anwendung. Allerdings ist es praktisch trotzdem von Bedeutung.

Rechtsgrundlage für alle Online-Angebote sind die von Bund und Ländern aufeinander abgestimmten Regelungen des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG) des Bundes (auch Teledienstegesetz genannt) und des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) (hier zitiert in der Fassung vom 27.07,2001, zuletzt geändert 20.02.2003) der Länder. Dabei wird unterschieden zwischen Telediensten und Mediendiensten.

Teledienste sind nach § 2 Abs. 2 Teledienstegesetz Angebote aus dem Bereich der Individualkommunikation wie zum Beispiel Telebanking, nicht redaktionell gestaltete Angebote zur Information oder Kommunikation wie z. B. Datendienste wie Verkehrs-, Wetter-, Börsendaten, Angebote zur Nutzung des Internets und weiterer Netze, Angebote von Waren- und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.

Mediendienste richten sich dagegen an eine beliebige Öffentlichkeit und bieten dem Nutzer Text, Ton oder Bilder in unterschiedlichster Kombination zum Abruf an. Wie der Rundfunk sind sie also an die Allgemeinheit gerichtet und somit der Massenkommunikation zuzurechnen. Dieses Merkmal der Allgemeinadressierung ist nach dem § 2 MDStV ausschlaggebend. Wegen ihrer engen inhaltlichen Begrenzung auf Angebote, die nur im geringen Maß der öffentlichen Meinung dienen oder denen die Suggestivkraft der bewegten Bilder fehlt, sind Mediendienste nämlich nicht dem Rundfunk zuzuordnen und unterliegen damit auch nicht dem Rundfunkrecht im engeren Sinne.

Wenn der MDStV auf ein Internet-Angebot anzuwenden ist, entstehen daraus weitreichende Verpflichtungen: insbesondere die Pflicht zur Kennzeichnung des Anbieters, zur Trennung von redaktionellem Teil und Werbung sowie unter bestimmten Voraussetzungen zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen.

Die Anwendung des Mediendienstestaatsvertrages und des TDG schließen sich gegenseitig aus!

Beide Rechtswerke lassen aber eine genaue Abgrenzung vermissen, wann Internet-Angebote als „Teledienste“ unter das IuKDG oder als „Mediendienste“ unter den MDStV fallen. Internet-Seiten, die ausschließlich werbliche Inhalte enthalten, sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG eher als Teledienst einzustufen. In der Begründung zum Gesetzesentwurf des IuKDG heißt es, dass Teledienste Waren und Dienstleistungen anbieten. Als ausdrückliches Beispiel für das Nichtvorliegen eines Teledienstes wird die „elektronische Presse“ genannt. Nach § 2 Abs 2 Nr. 1 MDStV sind „direkte Angebote n die Öffentlichkeit für den ,Absatz von Waren und Dienstleistungen“ Mediendienste.

Ganz eindeutig sind werbliche Inhalte im Internet also nicht als Teledienst einzustufen. Allerdings steht in der Begründung zum Gesetzesentwurf des IuKDG auch, dass diese Angebote von Texten, Bildern und ggf. auch Tondokumenten nicht mit dem Ziel der Meinungsbildung für die Allgemeinheit redaktionell aufbereitet sein dürfen. Wenn kommerzielle Websites neben einzelnen Werbeangeboten redaktionell aufbereitete Inhalte anbieten, wird die Zuordnung schwierig.

Begriff der Meinungsrelevanz

Entscheidend für die Abgrenzung ist in der Konsequenz die Zielsetzung des Dienstes: Will er wesentlich die öffentliche Meinung beeinflussen oder nicht? Das wird presserechtlich mit dem Begriff der Meinungsrelevanz eines Angebots angesprochen. Für das Vorliegen von Meinungsrelevanz kommt es darauf an, ob das Angebot Tendenzen politischer, weltanschaulicher, sozialer oder ähnlicher Art verfolgt. Fehlt einem Internet-Angebot die Meinungsrelevanz, kann der MDStV darauf nicht angewendet werden. Es handelt sich dann um einen Teledienst.

Für werbliche WWW-Seiten mit redaktionellem Beiwerk gilt, dass diese grundsätzlich als Teledienst nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG anzusehen sind, wenn der unbefangene Leser sie als werbliches Angebot erkennen kann. Handelt es sich demgegenüber um eine nicht ohne weiteres erkennbare Vermischung von redaktionellen Komponenten und Werbung, so sind solche Internetangebote als Mediendienste i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV zu behandeln.

Die Pflichten nach dem MDStV sind folgende:

Private Homepages

Private Homepages sind weder automatisch als Teledienst privilegiert, noch umstandslos als Mediendienste entsprechenden Verpflichtungen unterworfen. Sie sind dann als Teledienst nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG anzusehen, wenn keine redaktionelle Aufbereitung von Inhalten mit dem Ziel der Meinungsbildung für die Allgemeinheit erkennbar ist. Überträgt man presserechtliche Grundsätze, wären ähnliche Regelungen zu unterstellen, wie sie im Printbereich zur Privilegierung als „harmlose“ Druckwerke zum Zwecke des „geselligen“ Lebens gegeben sind. Hier gilt die Vermutung, dass eine Gefahr für andere Rechtsgüter wegen der publizistisch geringen Bedeutung nicht besteht.

Viele private Homepages sind aber eindeutig als Mediendienste anzusehen, die ambitioniert Informationen für eine mehr oder weniger breite Öffentlichkeit aufarbeiten. Die Einordnung kann immer nur im Einzelfall vorgenommen werden. Dabei ist entscheidend, an welchen Adressatenkreis sich die Homepage wendet. Lässt sich eine Seite als „von privat an privat“ (z.B. Thema Hobbys) einordnen, gilt sie entsprechend der presserechtlichen Privilegierung als Teledienst.

Private Homepages, die nicht unter den MDStV fallen, unterliegen keiner Kennzeichnungspflicht.