Online Lexikon Presserecht
Impressum
Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und die strafrechtliche Verfolgung von Pressedelikten wäre bei anonymen Printmedien schwierig oder sogar unmöglich. Aus diesem Grunde erlegen alle Landespressegesetze die Impressumspflicht auf: Jedes Druckwerk muss nennen
- Name oder Firma und Anschrift des Druckers
- Name oder Firma und Anschrift des Verlegers,
- beim Selbstverlag Name oder Firma und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers.
Das Impressum periodischer Druckwerke muss darüber hinaus enthalten
- Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs. Sind mehrere verantwortliche Redakteure bestellt, ist im Impressum genau auszuweisen, wer für welchen Teil der Zeitung bzw. für welches Sachressort verantwortlich zeichnet.
- Name und Anschrift des für den Anzeigenteil Verantwortlichen.
Printmedien, die regelmäßig wesentliche Teile (z. B. ganze Produkte oder Seiten) des redaktionellen Teils fertig übernehmen, müssen im Impressum auch den dafür verantwortlichen Redakteur und dessen Verleger nennen.
In Baden-Württemberg haben Kopfzeitungen in ihrem Impressum den Titel der Hauptzeitung anzugeben (§ 8 Abs. 3 S.2 LPG).
Auf diese Weise erhalten die Strafverfolgungsbehörden wie auch Gegendarstellungsberechtigte alle erforderlichen Informationen.
In Bayern und Hessen hat das Impressum noch eine weitere Aufgabe: Es soll Transparenz im Pressewesen schaffen. Dort müssen die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse an der Zeitung regelmäßig offengelegt werden.
Ausgenommen von der Impressumsvorschrift der Landespressegesetze sind
- amtliche Druckwerke, die ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten
- Druckwerke, die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienen, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen. Diese gelten als sogenannte „harmlose“ Druckwerke.
- Stimmzettel für Wahlen.
Als Druckwerke gelten nicht nur Medien auf bedrucktem Papier: Rechtlich sind damit alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen und Musikalien mit Text oder Erläuterungen erfasst.