Online Lexikon Presserecht
Informationsbeschaffung
Gründliche, umfassende Recherche ist die Grundlage des Journalismus: Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Journalisten bei der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ Fallstricke des beruflichen Haftungsrechts vermeiden. Gründlich und umfassend, nach den Anforderungen pressemäßiger Sorgfalt muss Recherche sein, aber sich auch an die rechtlichen Spielregeln halten wie auch an die Normen journalistischer Fairness, die im Pressekodex zusammengefasst sind.
Allgemein zugängliche Informationen
Zunächst einmal dürfen Journalisten das, was jeder Bürger nach dem Grundgesetz Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 tun darf: sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Ihnen steht die riesige Fülle der Medien, Archive, Bibliothek und öffentlich zugänglichen Datensammlungen zur Verfügung.
Information steht grundsätzlich jedermann zur Verfügung. Es gibt kein Ausschließlichkeitsrecht an öffentlich verfügbaren Informationen, ihre Nutzung ist frei. Auch wer einen Sachverhalt als erster aufgedeckt, recherchiert und verbreitet hat, erwirbt dadurch kein Besitz oder Verwertungsrecht. Deshalb können die Medien uneingeschränkt übernehmen und verbreiten, was andere Medien bereits veröffentlicht haben. Sie müssen allerdings prüfen, ob diese Informationen nicht in Rechte Dritter eingreifen (z.B. Persönlichkeitsrecht).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die griffige Formel geprägt: „Die Presse darf alles schreiben: sie darf nur nicht abschreiben.“ Das bedeutet: die wichtigste Schranke ist das Urheberrecht. Das steht nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass die Meldung frei und nicht urheberrechtlich geschützt ist. Das Recht zur Verbreitung bereits bekannter Informationen gilt immer nur für den Inhalt der Information, nicht aber für die Form, in der sie zunächst verbreitet wurden: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 UrhG sind Sprachwerke urheberrechtlich geschützt, sofern es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Die Rechtsprechung stellt dabei an die „Schöpfungshöhe des Sprachwerks“, also beispielsweise an die sprachliche Originalität einer Meldung nur geringe Anforderungen, die fast alle Agentur- oder Zeitungstexte erfüllt. Wörtlich wiedergeben darf man diese also im Regelfall nicht – es sei denn mit Zustimmung und ggf. gegen Honorar.
Ohne Nachfrage erlaubt sind nur sogenannte Kleinzitate nach § 51 Nr. 2 UrhG. Sie dienen dem Zweck des Belegens und müssen als Zitat mit Quelle kenntlich gemacht werden.
Grenzen findet das Recht zur Veröffentlichung bereits veröffentlichter Informationen auch in der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel des § 3 UWG i.V. mit § 4 Ziff 9b UWG. Es ist nicht zulässig, dass ein Wettbewerber die Leistungen eines anderen ausbeutet, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Leistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt und sich damit eigenen Auswand erspart. Eine Vielzahl von Zeitungen systematisch auszuwerten und ihren Inhalt in Kurzfassungen zu veröffentlichen, fiele unter dieses Verbot. Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag von Zeitungsverlegern einen entsprechenden Medienspiegel untersagt.
Ähnliches gilt für die unentgeltliche Übernahme von Anzeigen aus anderen Medien oder die kommerzielle Auswertung von Stellenanzeigen, um ohne eigene Stelleninserate einen Markt für Stellenangebote zu eröffnen.
Auskunftsansprüche gegen staatliche Stellen
Die Medien brauchen aber gerade auch Informationen aus Quellen, die nicht für jedermann zugänglich sind. Das Presserecht privilegiert deshalb Journalisten gegenüber normalen Bürgern. Sie haben einen Informationsanspruch gegenüber dem Staat. Er richtet sich gegen
- alle Behörden des Bundes, der Länder und der einer Kommunen,
- Gerichte und Staatsanwaltschaften
- Parlamente und ihre Verwaltungen
- privatrechtliche Organisationen, soweit sie staatliche Aufgaben wahr nehmen (z.B. Theater, Krankenhäuser, kommunale Energieversorger oder andere Unternehmen der Daseinsvorsorge).
Der Auskunftsanspruch gilt uneingeschränkt. Ob die publizistische Linie des Mediums oder die Arbeitsweise eines Journalisten der auskunftspflichtigen Stelle gefällt oder nicht, darf keine Rolle spielen. Ein Ausschluss der sogenannten Sensationspresse wäre genau so unzulässig wie jede andere Selektion. In ihrer Öffentlichkeitsarbeit müssen staatliche Stellen neutral sein.
Der Informationsanspruch beschränkt sich auf „Auskünfte“ – also Tatsachen, die einer Behörde bekannt sind oder von ihr ermittelt werden können. Sie muss Vorgänge nicht bewerten und keine Kommentare abgeben. Es gibt auch keinen Anspruch, von Behördenleitern oder Politikern Interviews zu erhalten. Ob und welchen Medien sie Interviews gewähren, können Behörden frei entscheiden. Es gibt auch keinen Rechtsanspruch auf Pressemitteilungen. Wenn sie eine Behörde solche Mitteilungen verbreitet, muss sie darauf achten, niemanden zu bevorzugen oder zurückzusetzen.
Kein Anspruch gegen Private
Kein Privatmensch muss mit der Presse reden. Gegenüber Privatleuten und nicht staatlichen Stellen einschließlich Unternehmen und Verbänden gibt es keinen gesetzlicher Auskunftsanspruch. Gegen Informationsverweigerung von privater Seite anzugehen lohnt sich nur selten: Ein Verstoß gegen das privatrechtliche Behinderungsverbot könnte in Frage kommen, wenn z.B. die Pressestelle eines Großunternehmens allen Medien Auskünfte erteilt, ein bestimmtes Medium oder einen bestimmten Journalisten aber ohne sachlichen Grund ausschließt.
Groß sind die Chancen auch hier nicht, denn schlechte Erfahrungen mit der Berichterstattung eines Medium oder eines Journalisten sind ein ausreichender sachlicher Grund:
- Privatleute oder Unternehmen dürfen, anders als staatliche Stellen, unliebsame Journalisten ausschließen,
- sie dürfen auch durch Exklusivvereinbarung andere Medien von Informationen ausschließen.
Wichtig: Auskunftsverweigerung entschuldigt keine fehlerhafte Berichterstattung. Die Medien tragen das Risiko eines Artikels, an dem die betroffenen Privatpersonen oder Unternehmen nicht mitgewirkt haben. Ein Hinweis im Text, dass der Betroffene der Bitte um eine Stellungnahme nicht entsprochen habe, mindert das Risiko nicht. Der Hinweis darf beim Leser oder Zuschauer nicht den Eindruck erwecken, als habe der Betroffene mit seiner Weigerung im Grunde gezeigt, dass an den gegen ihn erhobenen Vorwürfen etwas dran sei.
Wenn das Tonband mitläuft
„Macht es Ihnen etwas aus, wenn ich ein Tonband mitlaufen lasse?“ Mit dieser Frage beginnen Telefongespräche, die der Recherche dienen, leider oft nicht. Dabei wäre die Frage notwendig: Wer heimlich aufnimmt, was jemand im Zwiegespräch oder sonst wie nicht-öffentlich sagt, macht sich strafbar. Wohlgemerkt: Schon der Mitschnitt selbst ist strafbar (mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) – nicht erst die Verwertung, die beim Vorliegen überragender öffentlicher Interessen sogar straffrei sein kann.
Gegen kaum einen Paragraphen des Strafgesetzbuch – es ist der § 201 – verstoßen Journalisten so häufig. Nur: Wo kein Kläger – da kein Richter. Näheres dazu lesen Sie hier….
Das vertrauliche Wort ist tabu
„Nicht-öffentlich“ und deshalb grundsätzlich tabu ist das Wort, das wir zufällig aufschnappen, das uns aber eigentlich nichts angehen soll. Wenn sich etwa zwei Politiker vertraulich unterhalten und dabei glauben, sie seien unter sich, muss der Journalist sich das schönste Zitat verkneifen. Wird er Ohrenzeuge, wie gerade die Weichen für eine andere Koalition gestellt werden, muss er natürlich nicht weghören. Die gewonnene Information lässt sich ja zum Ausgangspunkt einer soliden journalistischen Recherche machen.
Zitate müssen stimmen
Auch ein heißes Eisen: Wird einer Person ein wörtliches Zitat in den Mund gelegt, so stellt der Journalist damit die Behauptung auf, die Person habe sich genau in den widergegebenen Sinne geäußert. Diese Behauptung ist nicht erst dann falsch, wenn das Zitat frei erfunden wurde. Mehr dazu…
Unlautere Methoden
Investigativer Journalismus hat eine wichtige Funktion. Er entbindet aber nicht von den Strafgesetzen und setzt Anforderungen des Bürgerlichen Rechts nicht außer kraft. Journalisten dürfen ein Bisschen mehr als andere – aber wirklich nur ein Bisschen.
In der englischen Presse ist der Einsatz von Teleobjektiven, die Verwendung von Abhörwanzen, das Eindringen in Privatgrundstücke und der Einsatz von Spezialkameras bei der dortigen „Recherche“ gang und gäbe. Dies alles ist in Deutschland unzulässig –es würde mindestens zivilrechtliche Ansprüche auslösen oder die Journalisten gar vor den Strafrichter bringen.
Bei jemandem in die Wohnung einsteigen, um an Dokumente zu kommen, die anders nicht zu bekommen sind, bleibt Einbruch und Diebstahl. Das gilt auch dann, wenn damit finstere Verschwörungen aufgedeckt und der Korruption tatverdächtige Politiker überführt werden können. In Deutschland bedurfte es eines Gerichtsurteils, um dies manchen Vertretern der Zunft klarzumachen.
Auf ein Grundstück vorzudringen, um Fotos zu machen, ist Hausfriedensbruch und verletzt die geschützte Privatsphäre.
Journalisten dürfen sich nicht als Vertreter irgendeines Amtes ausgeben, um leichter an Informationen heranzukommen. Das ist Amtsanmaßung und natürlich strafbar.
Wenn es um das so genannte „Witwenschütteln“ geht, darum, einem vom Schicksal getroffenen Angehörigen Details aus der Lebensgeschichte eines (Unfall-)0pfers zu entlocken, bleibt manchmal nicht nur der journalistische Anstand auf der Strecke. Hat sich der Journalist als Arzt oder Seelsorger ausgegeben, sind die Informationen erschlichen und Persönlichkeitsrechte verletzt.