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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Landesverrat

Wer einem feindlichen Staat ein Staatsgeheimnis verrät oder sich die Kenntnis eines solchen Geheimnisses verschafft, um es zu verraten, wird nach bundesdeutschem Recht wegen Landesverrats bestraft. Deutsche, die als Agenten für eine fremde Macht tätig werden, sind ebenfalls als Landesverräter abzuurteilen. Ebenfalls Landesverrat begeht, wer durch gefälschte Informationen die äußere Sicherheit gefährdet oder die Beziehungen zu einen fremden Macht zu untergraben sucht. Wer mit fremden Regierungen oder Institutionen zum Zwecke einer bewaffneten Unternehmung oder gar eines Krieges gegen die Bundesrepublik Deutschland konspiriert begeht eine landesverräterische Friedensgefährdung. Der Strafrahmen reicht in besonders schweren Fällen bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe.

Die Gefährdung der inneren Sicherheit durch vergleichbare Machenschaften heißt Hochverrat.

Die in §§93 ff StGB normierten Geheimhaltungsvorschriften richten sich in erster Linie an Amtsträger, aber auch an die Medien. Strafbar ist nach § 94 Abs. l Nr. 2 StGB, wer ein Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 Abs. l StGB an einen Unbefugten gelangen lässt, wozu auch die Medien gehören.

Strafbar sind aber nach § 95 StGB auch diejenigen, die ein derart offenbartes Staatsgeheimnis öffentlich bekannt machen. Diese Bestimmung regelt den sogenannten publizistischen Landesverrat, richtet sich also unmittelbar und in erster Linie an die Medien. Trägt also ein Informant die als Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 StGB qualifizierte Information an eine Redaktion heran, so ist nicht nur das Verhalten des Informanten strafbar. Die Medien sind ihrerseits gesetzlich verpflichtet, von einer Veröffentlichung oder sonstigen Nutzung der betreffenden Information abzusehen.

Nur ganz ausnahmsweise wird es nach den Grundsätzen der Güterabwägung unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. l GG gerechtfertigt sein, wenn die Medien ihnen offenbarte Staatsgeheimnisse veröffentlichen.

Wegen der Titelgeschichte „Bedingt abwehrbereit“ über das Nato-Manöver „Fallex 62“, das den Beginn des Dritten Weltkrieges durchspielte, durchsuchte am 10. Oktober 1962 in einer Nacht und Nebel-Aktion die Bundesanwaltschaft das Hamburger Spiegelbüro und verhaftete mehrere Redakteure. Landesverrat lautete die Anklage. Rudolf Augstein und mehrere Mitarbeiter waren bis zu 103 Tage in Untersuchungshaft. Die Mehrheit der deutschen Bürger sah darin keinen „Abgrund von Landesverrat“, sondern einen Angriff auf Rechtsstaatlichkeit und Pressefreiheit. Das Ende der Affäre: Franz-Josef Strauß trat gezwungenermaßen zurück und das so genannte „Spiegel-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts erweiterte entscheidend den rechtlichen Freiraum der Presse. Damals konnte allerdings auch nachgewiesen werden, dass alle angeblich geheimen Dokumente schon einmal veröffentlicht worden waren.

Gerichtliche Entscheidungen, die diese Ausnahmeregel zugunsten der Medien angewandt haben, sind nach der Neufassung der Bestimmungen über den Landesverrat im Jahre 1968 nicht bekannt geworden.