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Online Lexikon Presserecht

Institutionelle Pressefreiheit

Das Grundrecht der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt sowohl die individualrechtliche als auch die institutionelle Seite der Pressefreiheit. Pressefreiheit ist daher ein Recht des einzelnen, Pressetätigkeit ohne staatliche Einflussnahme ausüben zu dürfen. Darüber hinaus stellt die institutionelle Garantie das Institut „freie Presse“ als solches unter verfassungsrechtlichen Schutz. Garantiert sei das Institut „Freie Presse“ (BVerfGE 20,162,175):

„Der Staat ist – unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner – verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Freie Gründung von Presseorganen, freier Zugang zu den Presseberufen, Auskunftspflichten der Behörden sind prinzipielle Folgerungen daraus; doch ließe sich etwa auch an eine Pflicht .des Staates denken, Gefahren abzuwehren, die einem freien Pressewesen aus der Bildung von Meinungsmonopolen erwachsen könnten.“

Diese institutionelle Komponente der Pressefreiheit kann zweischneidig wirken. Sie kann die Meinungsfreiheit gefährden, indem z.B. Medien abgestraft werden, die ihre öffentliche Aufgabe nicht erfüllt. Die institutionelle Komponente der Pressefreiheit kann aber auch der Sicherung und Verstärkung der Meinungsfreiheit dienen.

Der Schutz erfasst den gesamten Inhalt des Presseprodukts, also auch etwa den Anzeigenteil von Zeitschriften (BVerfGE 21,271,278 f.; 64, 108,114).

Die in Art. 5 GG geschützte Eigenständigkeit der Presse reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (BVerfGE 10,118,121; 12,205, 260; 20,162,176). Im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung sind auch „inhaltsferne Hilfsfunktionen von Presseunternehmen“ geschützt (BVerfGE 77, 346,354), wenn

  • die Hilftstätigkeit typischerweise pressebezogen ist,
  • in enger organischer Verbindung an die Presse erfolgt,
  • für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist und
  • wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit auf die Meinungsverbreitung auswirkt.

Der objektive Gehalt der Pressefreiheit legt ferner dem Staat Schutzpflichten auf, die sich etwa in Fördermaßnahmen unter Wahrung des Neutralitätsgrundsatzes ausdrückt. So wird häufig die Auffassung vertreten, der Staat müsse Maßnahmen zum Erhalt der Vielfalt des Pressewesens treffen. Um Meinungs-, Informations- und Medienvielfalt als Grundlage freier und unabhängiger Meinungsbildung des Bürgers zu erhalten, stehen ihm im wesentlichen zwei Instrumente zur Verfügung: Er kann Vorkehrungen wettbewerbsrechtlicher Art zur Sicherung der publizistischen Vielfalt treffen, und er kann die Leistungsfähigkeit der Medien durch fördernde Maßnahmen wirtschaftlicher oder steuerlicher Art stärken.

Kartellrechtliche Sonderregelungen

Kartellrechtliche Vorschriften sichern seit 1976 die Meinungsfreiheit durch den Erhalt unternehmerischer Pressevielfalt in Deutschland. Die kartellrechtliche Beurteilung von Pressefusionen unterliegt seither besonderen Voraussetzungen. Selbst bei sogenannten „Bagatellfusionen“ kann das Bundeskartellamt den Zusammenschluss verbieten (§ 36 Abs. 2 S. 2 GWB).

Das soll sich aber ändern: Am 26. Mai 2004 hat das Bundeskabinett den Entwurf des „Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ beschlossen. Damit sollen die kartellrechtlichen Sondervorschriften gelockert werden.

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Subventionierung der Presse

Eine Subventionierung der Presse ist im ganzen zulässig , so lange nicht zwischen den Presseunternehmen differenziert wird. Dieses Kriterium erfüllt z. B. die wettbewerbsneutrale Förderungen durch ermäßigte Gebühren im Postzeitungsdienst. Förderungsmaßnahmen, die den Wettbewerb zugunsten bestimmter Zeitungen verzerren, wären jedenfalls verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Zulässigkeit staatlicher Subventionen für die Presse am 6. 6. 1989 geäußert: Staatliche Förderungsmaßnahmen für die Presse sind danach nur mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, wenn jede Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs vermieden werden.

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