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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Tendenzschutz

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 schützt das Recht des Verlegers auf Bestimmung, Änderung und Umsetzung der Tendenz seiner Publikation. Die Pressefreiheit schützt daher den Verleger auch vor Beeinträchtigung seiner Grundsatzkompetenz durch arbeitsrechtliche Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte.

Das Verlagsunternehmen kann als Tendenzbetrieb deshalb z. B. seine redaktionellen Mitarbeiter nach weltanschaulichen Kriterien z.B. nach Zugehörigkeit zu Glaubensgemeinschaften oder politischen Präferenzen auswählen. Er kann Mitarbeiter nach Wegfall solcher Voraussetzungen auch kündigen.

Mitarbeiter oder Mitglieder der Redaktion können nicht unter Berufung auf den grundgesetzlichen Schutz der Pressefreiheit verlangen, dass Artikel veröffentlicht werden, die der Tendenz der Blattes widersprechen.

Dieser verfassungsrechtliche Schutz schlägt sich nieder in § 118 BetrVG und § 1 Abs. 4 MitBestG. Der Betriebsrat muss sich darauf beschränken, soziale Gesichtspunkte bei Kündigung eines Tendenzträgers geltend zu machen. Dies ist verfassungsrechtlich notwendig, da der Betriebsrat nicht nur aus Tendenzträgern besteht und seine Aufgabe nicht in innerem Zusammenhang mit der Pressefreiheit steht.