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Online Lexikon Presserecht

Schmerzensgeld

Wer durch die schuldhaft rechtswidrige Berichterstattung eines Mediums einen schwerwiegenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht erdulden musste, kann eine Geldentschädigung erhalten. Es handelt sich um einen Ersatz des immateriellen Schadens nach § 823 in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art 1 und 2 GG und analog § 847 BGB (siehe auch: Schadenersatz. Dafür hat sich entsprechend § 847 BGB der Begriff „Schmerzensgeld“ eingebürgert, weil es sich um eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden handelt. Da § 847 BGB aber lediglich die Verletzung des Körpers und der Gesundheit und die Freiheitsentziehung sanktioniert, ist dieser Begriff nicht ganz korrekt. In der neueren Rechtsprechung ist deshalb auch zunehmend von „Geldentschädigung“ die Rede.

Nicht jeder Fehler oder jede Sorgfaltspflichtverletzung in der Berichterstattung führt gleich zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Voraussetzungen dafür sehen die Gerichte immer als gegeben an, wenn eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, z. B. also wenn

  • wissentlich unzulässige Berichte oder Bilder veröffentlicht werden,
  • besonders sensible Bereiche des Privatlebens verletzt werden (Informationen aus dem Intimleben, Nacktfotos, schlimme Krankheiten, Vorstrafen usw.)
  • erfundene Geschichten veröffentlicht oder dem Betroffenen frei erfundene Äußerungen in den Mund gelegt werden.

Mehrere für sich alleine noch nicht schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen können als kumulativ wirkend angesehen werden und so ein „Schmerzensgeld“ rechtfertigen.

Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf „Schmerzensgeld“ ist, dass der Betroffene für die erlittene Beeinträchtigung nicht anders wirksam entschädigt werden kann, insbesondere nicht durch eine Berichtigung oder auch durch eine Gegendarstellung.

Die Höhe eines Schmerzensgeldes/einer Geldentschädigung liegt im Ermessen des Gerichts und richtet sich nach der Schwere und der Nachhaltigkeit der Persönlichkeitsrechtsverletzung. In Anspruch genommen wird der Verlag, die Rundfunkanstalt oder der Mediendienste-Anbieter, daneben kann aber auch der Verfasser herangezogen werden.

Inwieweit Redakteure zivilrechtlich haften, ist im Einzelfall zu prüfen: Der Chefredakteur und der Herausgeber kann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie nachweisbar einen individuellen Betrag zu der fraglichen Veröffentlichung geleistet haben. Bei kleinen Blättern oder Zeitschriften, in denen sie faktisch die Gesamtverantwortung tragen, wird das Gericht in der Regel einen solchen Beitrag unterstellen.

Der im Impressum ausgewiesene verantwortliche Redakteur haftet als solcher zivilrechtlich nicht, als Täter nur dann, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er persönlich auf den beanstandeten Artikel eingewirkt oder er gar an diesem mitgewirkt hat.