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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Autorisierung

Hat der Journalist sich unter Angabe seines Mediums ordnungsgemäß als solcher zu erkennen gegeben und sein Gegenüber sich auf das Gespräch eingelassen, kann er normalerweise davon ausgehen, dass das gesprochene Wort für seine Veröffentlichung freigegeben ist. Anders ist es, wenn Gesprächspartner fordern, dass sie ein Interview oder sogar einen Bericht vor der Veröffentlichung sehen und „autorisieren“ dürfen.

Autorisierung von Berichtszitaten

Auch für einen Bericht kann dem Gesprächspartner dies hinsichtlich der wörtlichen Zitate nicht verweigert werden. Wird Autorisierung unter dem Vorbehalt erteilt, dass Änderungen am Text vorgenommen werden, muss die Redaktion dem nachkommen oder auf das Zitat verzichten. Dies ergibt sich aus dem Recht am gesprochenen Wort: Jeder Mensch darf über das von ihm gesprochene Wort selbst bestimmen. Wenn Vertraulichkeit zugesagt wurde, muss der Journalist sich daran halten. Selbst vor einer Pressekonferenz kann der Redner verlangen, dass er nicht wörtlich zitiert wird oder dass ihm das vom Journalisten ausgewählte Zitat vor der Veröffentlichung zur Freigabe vorgelegt wird.

Solche Bedingungen müssen aber vor dem Gespräch oder unmittelbar nach dessen Ende angesprochen und vereinbart werden. Eine nachgeschobene Forderung nach Autorisierung muss nur dann erfüllt werden, wenn der Gesprächspartner davon ausgehen durfte, dass diese Verfahrensweise allgemeine Praxis in der Redaktion ist.

Der Gesprächspartner kann nicht beanspruchen, dass ihm das komplette Manuskript eines Berichts vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Hier erstreckt sich sein Autorisierungsrecht nur auf die eigenen Zitate.

Autorisierung eines Interviews

Ein Interview dagegen, in dem Fragen und Antworten wörtlich wiedergegeben werden, muss der Gesprächspartner als Gesamttext sehen. Es handelt sich hier um ein gemeinschaftlich erstelltes Werk von Interviewer und Interviewtem, das nach Vereinbarungen abläuft. Eine Veröffentlichung ohne das O. k. des Gesprächspartners nach Einblick in den Text wäre in jedem Falle eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das gilt selbst dann, wenn das Gespräch wortgetreu und unbearbeitet nach dem Tonbandmitschnitt wiedergegeben wird.

Wird ein Wortlaut-Interview nachträglich so schwerwiegend verändert, dass der Redaktion eine Veröffentlichung nicht mehr sinnvoll erscheint, gilt nichts anderes. Sie muss dann auf die Veröffentlichung des Interviews ganz verzichten.

Der Gesprächspartner kann die Autorisierung auch ohne Angabe von Gründen verweigern, d. h. er kann sein Interview ohne Weiteres zurückziehen.
Näheres zum Interview finden Sie hier….