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Online Lexikon Presserecht

Beschlagnahme von Presseerzeugnissen

Die Beschlagnahme ist die vorläufige Sicherstellung von Gegenstände (§ 111 b Strafprozessordnung). Sie kommt in Betracht, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass es im weiteren Verlauf des Verfahrens zu einer Einziehung kommen wird. Nach § 74 d Absatz 1 Strafgesetzbuch sind Schriften strafbaren Inhalts einzuziehen und unbrauchbar zu machen – und zwar die gesamte Auflage. Beschlagnahme und Einziehung von Medien sind Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden. Die Staatsanwaltschaften müssen bei Gericht einen entsprechenden Beschlagnahmebeschluss erwirken, den sie jedoch äußerst selten bekommen werden.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Denn für Presseerzeugnisse gelten jedoch an Stelle der generellen Ermächtigung der Strafprozessordnung zur Beschlagnahme die Bestimmungen des § 111 b Abs. 1 und 111 m StPO. Danach steht die Presse in dieser sensiblen Frage unter dem besonderen Schutz des verfassungsmäßig begründeten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Nicht nur muss die Prognose, dass es später tatsächlich zu einer Einziehung kommt eine hohe Wahrscheinlichkeit haben: Die Beschlagnahme ist unzulässig, wenn ihre Folgen und das öffentliche Interesse an der ungehinderten und schnellen Verbreitung von Presseerzeugnissen in keinem Verhältnis zur Bedeutung des begangenen Presseinhaltsdeliktes steht.

Die Güterabwägung bezieht sich also auf die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme für den Verlag einerseits und die Schwere der strafbaren Handlung andererseits. Dabei muss berücksichtigt werden, dass das Interesse der Öffentlichkeit sich auf die Verbreitung des Gesamtinhalts der Zeitung oder Zeitschrift einschließlich der Anzeigen bezieht, von dem der strafbare Bestandteil in der Regel nur einen kleinen Bruchteil ausmacht.

Eine Beschlagnahme kommt danach nur bei einem Delikt von sehr großer Bedeutung in Frage. Denkbar wäre sie zum Beispiel in Fällen von schwerem Landesverrat oder auch, wenn die Existenz eines großen Unternehmens auf dem Spiel steht. Dann muss zusätzlich aber auch gewährleistet sein, dass durch die Beschlagnahme der beabsichtigte Zweck tatsächlich erreicht werden kann. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn auch nur eine Teilauflage bereits verbreitet wurde und damit der strafbare Inhalt in Teilen der Öffentlichkeit bereits bekannt ist.

Praktisch ist also die Beschlagnahme von Erzeugnissen der periodischen Presse zur Sicherung ihrer späteren Einziehung selten möglich. Erscheint sie ausnahmsweise doch geboten, darf nur ein Richter sie anordnen – Sicherungsmaßnahmen durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft, wie sie in anderen Fällen üblich sind, scheiden als unzulässig aus.

Sozialschädlichkeit als Hauptkriterium

Die Fallgestaltungen der Beschlagnahmen und Einziehungen sind variationsreich. Zu den häufigsten Fällen zählt die Beschlagnahme von Medien, die den Straftatbestand des § 131 StGB oder einen der §§ 184a und 184b StGB erfüllen:

  • Die Vorschrift des § 131 StGB betrifft Medien, die grausame oder sonst wie unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.
  • § 184a verbietet pornographische Medien, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.
  • § 184b StGB verbietet Medien, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben.

Medien, die diese Straftatbestände erfüllen, gelten nicht nur als jugendgefährdend, sondern als sozialschädlich und dürfen generell nicht verbreitet werden. Sobald sie auf dem Markt auftauchen, werden sie beschlagnahmt und dann auch eingezogen.