Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Stillschweigende Einwilligung

Eine Einwilligung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, dies kann durchaus stillschweigend geschehen. Aber Vorsicht: Wer allerdings Fotoaufnahmen über sich ergehen lässt und sich nicht gegen das Fotografieren oder Filmen wehrt, hat damit noch keineswegs sein Einverständnis zu Veröffentlichung erklärt (OLG Hamburg, AfP 1991, 626). Auch wenn der Fotograf mit vielen Kameras behängt und so nach eigener Meinung als Pressemann erkennbar ist, kann er sich alleine darauf nicht berufen.

Der Fotograf muss unmissverständliche Anhaltspunkte dafür haben, dass der Abgebildete mit der Veröffentlichung einverstanden ist, und – was wichtiger ist: Er muss diese im Streitfall auch irgendwie beweisen können. Er muss darlegen können, dass dem Betroffenen Zweck und Umfang der Veröffentlichung bekannt gewesen ist.

Das klassische Beispiel: Das Brautpaar, das sich vor dem Standesamt ausgiebig fotografieren lässt, muss nicht damit rechnen, sich am nächsten Tag in der Zeitung zu finden. Wer dagegen bei einem Karnevalsumzug mitwirkt oder sich auf einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung zu Wort meldet, rechnet mit Bildberichterstattung in der Tagespresse und willigt stillschweigend ein. Er kann später keine Einwände gegen eine Abbildung in der Zeitung vorbringen.