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Online Lexikon Presserecht

Pressegesetz

Das deutsche Preßgesetz von 1874 orientierte sich weniger an dem Ziel, die Presse vor dem Staat zu schützen, als vielmehr an den „Bedürfnissen“ des Staates, sich vor der Presse zu schützen. Das Reichspressegesetz ermöglichte es der Polizei, Zeitungen ohne Gerichtsbeschluss zu beschlagnahmen, wenn Verdacht auf Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen vorlag. Verbunden mit dem „Ehrenschutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens“ sowie den Bestimmungen über Verleumdung und Beleidigung war das Beschlagnahmerecht eine Schikanemöglichkeit des Staates gegenüber der Presse.

Als Nachfolger des Reichspressegesetzes von 1874 wurden wegen des föderativen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland in den Bundesländern Pressegesetze erlassen. Das war zunächst ein schwieriger Prozess. Fast fünf Jahre stritten sich deutsche Politiker und Besatzer um ein neues Pressegesetz. General Lucius D. Clay schrieb hierzu in seinen Erinnerungen: „Die deutsche Unfähigkeit, demokratische Freiheit wirklich zu erfassen, hat sich wohl auf keinem anderen Gebiet (…) so deutlich gezeigt. Es schien unmöglich zu sein, zu einer Gesetzgebung zu gelangen, in der die Presse der regierenden Macht nicht auf Gnade und Ungnade ausgeliefert war.“

Der rechtliche Rahmen des Grundgesetzes

Das 1949 in Kraft getretene Grundgesetz schuf nicht nur in Artikel 5, Abs. 1 ein starkes rechtliches Fundament für die Pressefreiheit. Es hat in Artikel 75 Abs. 1 dem Bund auf dem Gebiet der „allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse“ auch das Recht der Rahmengesetzgebung übertragen. Bis in die 70er Jahre des 20. Jahrhunderts hinein gab es wiederholt Anläufe, ein solches Presserechts-Rahmengesetz zu schaffen. Die Bemühungen scheiterten vor allem an unterschiedlichen Vorstellungen zum Thema der sogenannten inneren Pressefreiheit.

Die Entstehung der Landespressegesetze

Weil es dem Bundesgesetzgeber nicht gelang, ein Rahmengesetz zu schaffen und das in vielen Ländern unverändert oder ergänzend weitergeltende Pressegesetz von 1874 modernen demokratischen Vorstellungen nicht entsprach, bemühten sich die damals elf Bundesländer seit 1959 um in wesentlichen Punkten aufeinander abgestimmte Landespressegesetze. Diese traten 1964 bis 1966 in Kraft und wurden nach der Wiedervereinigung auch zu Vorbildern für die Pressegesetze der neuen Bundesländer. Dank dieses koordinierten Vorgehens besitzt Deutschland seither ein weithin einheitliches Presserecht:

  • Alle Landespressegesetze erkennen die Tätigkeit der Presse als öffentliche Aufgabe an.
  • Sie gestehen der Presse gegenüber den Behörden einen gerichtlich durchsetzbaren Informationsanspruch zu.

Allen gemeinsam sind darüber hinaus drei wesentliche Grundsätze:

1. Impressumspflicht

= presserechtlich vorgeschriebener Pflichteindruck in jeder periodischen Druckschrift mit

  • Namen und Anschrift der Druckerei und des Verlages sowie
  • der Verantwortlichen für den redaktionellen Teil und für den Anzeigenteil.

Daraus ist ersichtlich, wer bei strafrechtlichen Delikten haftet, die sich aus dem Inhalt der Druckschrift und deren Verbreitung ergeben.

2.Anspruch auf Gegendarstellung

Die Gegendarstellung ist ein Verlangen, „falscher Berichterstattung“, soweit sie von einer dadurch betroffenen Person, Personenvereinigung oder Behörde beanstandet wird, die eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen. Sie muss sich auf eine Tatsachenbehauptung beziehen. Das Gegendarstellungsverlangen muss durch den Betroffenen schriftlich gestellt werden, wobei er keinen Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben zu erbringen braucht. Auch die Gegendarstellung ist auf bloße Tatsachenbehauptungen beschränkt. Redakteur und Verlag sind nur dann verpflichtet, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, wenn sowohl Form als auch Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Gegendarstellung muss im gleichen Teil des Druckwerkes abgedruckt werden, im gleichen Schriftgrad erfolgen, in der nächstfolgenden Ausgabe erscheinen, darf nicht geändert werden.

3.Recht auf Zeugnisverweigerung

Das Zeugnisverweigerungsrecht dient zur Wahrung des Berufsgeheimnisses für Redakteure, Verleger, Drucker und anderer mit Herstellung und Veröffentlichung berufsmäßig Mitwirkender. Grundlage ist das „Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk“ von 1975 (Nachfolgegesetz vom „Schweigerecht“) Damit sollen geschützt werden:

  • Verfasser, Einsender oder Gewährsmänner von Beiträgen
  • Unterlagen für den redaktionellen Teil des Druckwerkes
  • alle Informanten.