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Online Lexikon Presserecht

Presserat

Der Deutsche Presserat ist ein mit jeweils zehn Delegierten der Journalisten- und Verlegerverbände besetztes Gremium zur Interessenwahrung und freiwilligen Selbstkontrolle der deutschen Presse und Publizistik. Er ist eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle der Presse und hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.) nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Damit ist er eine juristische Person des Privaten Rechts.

Zu den Aufgaben des 1956 gegründeten und 1986 reorganisierten Presserates gehört der Schutz der Pressefreiheit gegenüber politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Einflussnahme sowie die Beobachtung struktureller Fehlentwicklungen in der deutschen Presselandschaft. Die Selbstkontrolle soll Fremdkontrolle durch den Staat überflüssig machen und auf diese Weise die Pressefreiheit gegenüber dem Staat sichern helfen. In Pressefragen nimmt der Presserat gegenüber Regierung und Öffentlichkeit Stellung.

Mitglieder im Trägerverein des Deutschen Presserats sind die vier Verleger- und Journalistenorganisationen – Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) und die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di. Sie entsenden jeweils zwei Vertreter zu den Vereinsversammlungen. Die Mitgliederversammlung beschäftigt sich in erster Linie mit den rechtlichen, finanziellen und personalpolitischen Entscheidungen des Presserats.

Für die Dauer von zwei Jahren entsenden die vier Trägerorganisationen je sieben ehrenamtliche Mitglieder in das 28-köpfige Plenum des Deutschen Presserats, das sich zweimal jährlich zu einer Sitzung trifft.

Das Plenum wählt aus seiner Mitte für zwei Jahre die mit je sechs Mitgliedern besetzten Kammern des Beschwerdeausschusses, die jeweils viermal jährlich tagen. Die Aufgabe der beiden Kammern des Beschwerdeausschusses sowie des Beschwerdeausschusses zum Redaktionsdatenschutz besteht darin, eingehende Beschwerden zu prüfen und in begründeten Fällen eine Maßnahme auszusprechen.

Der Beschwerdeausschuss Redaktionsdatenschutz besteht aus fünf Mitgliedern des Plenums des Presserats sowie aus einem Vertreter der Anzeigenblattverlage (BVDA).

Beschwerden über Presseveröffentlichungen

Kernaufgabe des Presserats ist es, einzelne Beschwerden über Veröffentlichungen oder Vorgänge in der Presse zu prüfen und zu entscheiden. Dazu gibt es eine Beschwerdeordnung, die bestimmt, dass sich jedermann unentgeltlich an den Presserat richten kann. Jährlich tun das zwischen 400 und 500 Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Institutionen. Sie beanstanden dabei etwa Veröffentlichungen wegen möglicher Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten, wegen Recherchemethoden von Journalisten oder wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, beispielsweise im Rahmen einer Gerichtsberichterstattung u.a.m. Bei Missbrauch der Pressefreiheit kann der Presserat Rügen erteilen.

Rund zwei Drittel aller Beschwerden lassen sich im Vorfeld ohne förmliche Entscheidung durch den Beschwerdeausschuss erledigen, indem die Geschäftsstelle des Deutschen Presserats zwischen den Beteiligten vermittelt. In begründeten Fällen werden redaktionelle Hinweise, Missbilligungen und – bei schweren publizistischen Verstößen – öffentliche Rügen ausgesprochen. Letztere muss das gerügte Organ im Rahmen von Selbstverpflichtungserklärungen abdrucken.

Die Beachtung seiner Beschlüsse kann der Presserat aber nicht erzwingen. Er ist darauf angewiesen, dass seine Arbeit freiwillig von den Verbänden der Presse und den einzelnen Verlagen anerkannt wird. Denn eine Berufsorganisation der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

Der Pressekodex

Die Publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserats konkretisieren die Berufsethik der Presse. Sie umfasst die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und für die Freiheit der Presse einzustehen. Die einzelfallbezogene Beschwerdearbeit verschafft dem Presserat eine hohe praktische Kompetenz bei der Lösung medienethischer Konfliktfragen und fördert die Entwicklung einer professionellen Berufsethik.

Freiwillige Selbstkrontrolle des Redaktionsdatenschutzes

Im Herbst des Jahres 2001 nahm der Deutsche Presserat den Redaktionsdatenschutz in seine Statuten auf. Dazu wurde ein besonderer Beschwerdeausschuss gegründet, der aus sechs Personen besteht. Nach der Beschwerdeordnung ist jeder berechtigt, sich bei diesem über Veröffentlichungen oder Vorgänge zu be-schweren insbesondere dann, wenn er der Auffassung ist, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken im Rahmen der Recherche oder Veröffentlichung das Recht auf Datenschutz verletzt. Außerdem kann der Presserat von sich aus ein Verfahren einleiten.

Der Beschwerdeausschuss kann, falls eine Beschwerde begründet ist, einen Hinweis, eine Missbilligung oder eine Rüge aussprechen. Kommt es zu einer Rüge, so muss diese nach den Statuten des Presserates von dem betroffenen Presseorgan veröffentlicht werden.

Deutscher Presserat
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