Online Lexikon Presserecht
Negative Presse- und Rundfunkfreiheit
Durch die negative Pressefreiheit ist die Presse vor einer Veröffentlichungspflicht geschützt. Das gilt auch für den Rundfunk und für redaktionell gestaltete Mediendienste. Die Redaktion entscheidet alleine darüber, welche Nachrichten sie auswählt, welche Themen sie kommentiert und welche Leserbriefe sie veröffentlicht.
Auch für die Anzeigenannahme gibt es keinen Kontrahierungszwang. Das gilt im Bereich der privaten Medien insbesondere auch für politische Wahlwerbung. In Bezug auf die Wahlwerbung ist die private Presse auch nicht zur Gleichbehandlung verpflichtet.
Teilweise wird ein allgemeiner Kontrahierungszwang bzw. eine Gleichbehandlung von Parteien für den Fall einer Monopolstellung eines Presseerzeugnisses für Wahlanzeigen gefordert. Ein solcher Eingriff in die Freiheit des privaten Presseunternehmens ist jedoch nicht zu rechtfertigen, wenn den Parteien noch weitere Werbemöglichkeiten offen stehen.