Online Lexikon Presserecht
Verantwortlicher Redakteur
Für jede periodische Druckschrift bzw. für jeden ihrer Teile muss ein verantwortlicher Redakteur bestellt und im Impressum bekannt gegeben werden. Die Landespressegesetze übertragen ihm
1. eine besondere strafrechtliche Haftung (bei der nicht periodischen Presse dem Verleger): Der verantwortliche Redakteur ist gesetzlich verpflichtet, den Inhalt der Druckschrift bzw. des von ihnen verantworteten Teils zu überprüfen und strafbare Inhalte vor der Veröffentlichung auszuscheiden;
2. eine Haftung für die Veröffentlichung von Gegendarstellungen. Der Betroffene kann seinen Anspruch ebenso gegen den verantwortlichen Redakteur wie gegen den Verleger oder auch gegen beide durchsetzen.
Kann der verantwortliche Redakteur seine Aufgabe – und sei es nur für eine Ausgabe – nicht tatsächlich wahrnehmen, muss im Impressum ein anderer verantwortlicher Redakteur benannt werden. Geschieht dies nicht, besteht die Haftung weiter. Für die korrekte Benennung des verantwortlichen Redakteurs in Impressum ist der verantwortliche Redakteur selbst verantwortlich.
Eine zivilrechtliche Haftung trägt der verantwortliche Redakteur in der Regel nicht.
Strafbarkeit nur bei persönlichem Verschulden
Die Landespressegesetze begegnen mit der besonderen strafrechtlichen Haftung dem Problem, dass die Täter von Presseinhaltsdelikten häufig unbekannt bleiben. Diese Bestimmung ist in den Landespressegesetzen im Grundsatz identisch ausgestaltet, auch wenn es im Detail Unterschiede gibt.
Strafbar ist der verantwortliche Redakteur nur, wenn er seine Pflicht, vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Eine Verurteilung setzt also voraus, dass er die Veröffentlichung des strafbaren Inhalts mit der von ihm zu fordernden Sorgfalt hätte verhindern können. Wie viel Sorgfalt die Richter dabei verlangen, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Mehr zur Strafbarkeit bei persönlichem Verschulden…
Verantwortung nicht auf Autoren abschiebbar
Hat der verantwortliche Redakteurs seine presserechtliche Pflicht schuldhaft verletzt, spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem betreffenden Artikel um einen Namensartikel handelt. Wenn der Autor bekannt ist und seinerseits wegen des Inhalts strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, ändert dies an der strafrechtlichen Sonderhaftung des verantwortlichen Redakteurs bzw. des Verlegers nichts.
Auch ein Hinweis im Impressum, wonach für namentlich gezeichnete Beiträge die Autoren die Verantwortung übernehmen, entlastet den verantwortlichen Redakteur bzw. Verleger nicht. Die einschlägigen Bestimmungen der Landespressegesetze sind zwingend, solange nicht der Verleger im Rahmen der Organisation der redaktionellen Tätigkeit die presserechtliche Verantwortung tatsächlich den Namensautoren übertragen hat und diese sie tatsächlich wahrnehmen.
Presserechtliche Verantwortung im Internet
Im Internet gelten ebenfalls klar Regeln: Die Verantwortung für den Inhalt übernimmt neben dem Autor des Beitrages der Content-Provider – er ist ggf. aufgrund seiner aktiven Tathandlung strafbar…
Verfolgung auf Antrag
Bei der Mehrzahl der Presseinhaltsdelikt werden auf Antrag des Verletzten verfolgt. Strafantrag stellen darf der Verletzte, nach seinem Tode der Ehegatte und die Kinder, sofern diese nicht vorhanden sein sollten, unter Umständen auch Eltern, Geschwister und Enkel. Besondere Regeln gelten bei Behörden, Bundeswehr und staatlichen Organen. Mehr dazu…
Privatklage
Beleidigungsdelikte, die nicht von Amts wegen verfolgt werden, müssen vom Verletzten persönlich im Wege der Privatklage verfolgt werden, wenn er auf ihre strafrechtliche Ahndung Wert legt und daher einen Strafantrag stellt. Eine Verfolgung durch die Staatsanwaltschaften im Offizialverfahren kommt nur in Betracht, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Dieses liegt vor, wenn „…der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z. B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben….“
Das bedeutet: die Voraussetzungen für ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung von Presseinhaltsdelikten liegt normalerweise nicht vor. Die Staatsanwaltschaften legen im Hinblick auf die grundsätzliche verfassungsrechtliche Gewährleistung der Pressefreiheit den Begriff des öffentlichen Interesses im Sinne von § 376 StPO meistens restriktiv aus. Deshalb entwickelt sich der Ehrenschutz trotz seiner prinzipiellen Verankerung im Strafrecht in der Praxis weg vom Strafrecht und hin zur zivilrechtlichen Sanktion.