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Online Lexikon Presserecht

Geschäftsschädigung

Der Begriff Geschäftsschädigung (Eingriff in den Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB) ist im Grunde kein juristischer Begriff, sondern entstammt der Alltagssprache. Dennoch bringt er einen rechtlichen Sachverhalt sehr griffig auf Punkt: Die Rechtsordnung schützt die Bürger auch in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit.

Die allgemeine Rechtsnorm steht im Bürgerlichen Gesetzbuch § 823 Abs. 1: Dadurch geschützt ist unter anderem das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Diese Bestimmung ist aber subsidiär zu anderen Schadensersatznormen, die bestimmte Ausprägungen des Gewerbebetriebs schützen.

Ziel des Schutzes ist es, die Fortsetzung einer einmal angefangenen unternehmerischen Tätigkeit zu gewährleisten. Daher wird grundsätzlich alles geschützt, was den Wert des Betriebs ausmacht, wie z. B. der Bestand des Unternehmens, seine Erscheinungsform, sein Tätigkeitsbereich, sein Kundenstamm, die Außenstände. Allgemeiner gefasst schützt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb alles, was in seiner Gesamtheit zum Bestand, zur Ausübung und zur wirtschaftlichen Entfaltung des Gewerbebetriebs gehört. Es muss sich dabei aber um Komponenten des Gewerbebetriebs handeln, die dem Gewerbebetrieb wesensmäßig anhaften.

Hinsichtlich des Verletzungstatbestands gilt hier wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass die widerstreitenden Interessen des Angegriffenen und des Angreifers abzuwägen sind. Die wichtigsten speziellen Ansprüche:

  • § 824 BGB (Kreditgefährdung durch unwahre Tatsachenbehauptungen)
  • Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • die Regelungen zum Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Patent- und Namensrechtsschutz

Der Schutzbereichs des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht ganz leicht abzugrenzen. Der Eingriff muss unmittelbar und betriebsbezogen sein, beispielsweise:

  • Physischer Eingriff in Sachen des Betriebs (Grundstück, Waren etc.)
  • unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
  • Verwässerung berühmter Marken
  • Boykottaufruf
  • Kritik an Waren und Dienstleistungen
  • rechtswidriger Streik.

Eine für die Medien spannende Fallgruppe des Eingriffs in unternehmerische Interessen sind die Tests von Waren oder auch Dienstleistungen, gegen deren Bewertungen betroffene Unternehmen häufig vorgegangen sind.

Warentests sind ein gutes Beispiel für die Abwägung widerstreitender Interessen: Hierbei wägen die Gerichte das Interesse des Unternehmers an der beruflichen Tätigkeit am Markt (Art. 12 Abs. 1 GG) gegen das öffentliche Informationsinteresse (Art. 5 Abs. 1 GG) ab. Das wird meist zugunsten der Veröffentlichung von Testergebnissen ausfallen, wenn bei diesen bestimmte Kriterien eingehalten werden: Testergebnisse dürfen nach der Rechtsprechung nur veröffentlicht werden, wenn der Test objektiv, neutral und sachkundig durchgeführt wurde. Wettbewerber dürfen grundsätzlich keine Warentests veröffentlichen.

Eine für die Presse wichtige Rolle spielt die Frage der Boykottaufrufe. Hier hat das sogenannte Lüth-Urteil von 1958 Presserechtsgeschichte gemacht: Der Regisseur Veit Harlan, der u.a. den Nazi-Propagandafilm „Jud Süß“ gedreht hatte, kam nach dem Krieg mit dem Film „Unsterbliche Geliebte“ in die Kinos. Der Hamburger Senatsdirektor Lüth rief zum Boykott des Films auf, weil es nicht sein dürfe, dass Größen des Dritten Reichs wieder die Kultur mitprägten. Produktionsfirma und Verleih verlangten Unterlassung und bekamen zunächst vor Gericht recht. Lüth wurde wegen sittenwidriger Schädigung (§ 1004, § 826 BGB) verurteilt und wehrte sich dagegen mit einer Verfassungsbeschwerde. Bei der Auslegung insbesondere von unbestimmten Rechtsbegriffen (Sittenwidrigkeit) müsse das Gericht die Grundrechte der Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Das Hamburger Gericht habe völlig die Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verkannt.

Heute würde ein Lüth-Urteil unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ergehen, was aber bei der Abwägung nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde.