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Online Lexikon Presserecht

Würde des Menschen

Nach Art. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Auch freiwillig kann niemand auf seine Menschenwürde verzichten. Dieses Grundrecht garantiert jenes Existenzminimum, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht. Die Würde eines Menschen umfasst alle Merkmale, die dessen Persönlichkeit bestimmen: sie definiert seinen sozialen Wert- und Achtungsanspruch. Der Schutz der Menschenwürde gewährleistet insbesondere, dass systematische Ehrverletzungen und Demütigungen verboten sind und die menschliche Identität gewahrt bleibt. Der Mensch darf niemals, auch nicht in Ausnahmefällen, zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden.

Das Grundgesetz erhebt damit die Würde des Menschen zur Grundlage für das gesamte Wertesystem der Verfassung. Sie kann als eine Art Leitmotiv betrachtet werden, das praktisch bei allen anderen Artikeln im Hintergrund steht. Der Schutz und die Achtung der Menschenwürde stellt die Basis aller staatlichen Gewalt dar. Die menschliche Würde erstreckt sich von der Geburt bis zum Tode eines Menschen, das Bundesverfassungsgericht hat sie sogar auf Embryonen und über den Tod hinaus ausgedehnt.

Auf dieser Grundlage gibt es einen Kernbestand an Handlungen, die in jedem Falle die Menschenwürde verletzen. Darunter fallen u.a. Folterungen, systematische Demütigungen oder Erniedrigungen sowie bewusste Verletzungen des seelischen Zustandes eines Menschen, beispielsweise durch die Verwendung eines Lügendetektors oder Hypnose durch staatliche Organe. Selbst bei Einverständnis der Betroffenen bleiben derartige Handlungen verboten.

Nicht jede Anordnung, die die Freiheit des Menschen in gewissen Bereichen einschränkt, ist ein rechtswidriger Eingriff in die Menschenwürde. Das Grundrecht schützt nur vor schweren ungerechtfertigten Eingriffen durch staatliche Institutionen. Andere, weniger einschneidende staatliche Eingriffe mit der Bürger hinnehmen. Das gilt zum Beispiel für die Verurteilung zu Bußgeldern, die polizeiliche Überwachung einer Person im Zusammenhang mit Ermittlungen oder die Meldepflicht bei staatlichen Behörden. Diese dienen dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Allgemeinheit.

Auch da, wo Eingriffe notwendig und im Interesse der Allgemeinheit sind, müssen sie verhältnismäßig sein und dürfen die Menschenwürde nur so weit unvermeidlich beeinträchtigen. So werden beispielsweise an die Verhältnisse in Gefängnissen, insbesondere bei lebenslangen Freiheitsstrafen, sehr strenge Anforderungen gestellt, um der Menschlichkeit stets in genügendem Maße Rechnung zu tragen.

Menschenwürde und Medienrecht

Pressefreiheit und Schutz der Menschenwürde / Persönlichkeitsschutz stehen in einem konfliktträchtigen Verhältnis zueinander. Dazu sagt das Bundesverfassungsgericht: „Mit der Pressefreiheit … gehen Pflichten einher, die umso ernster genommen werden müssen, je höher man das Grundrecht der Pressefreiheit einschätzt. Wenn die Presse von ihrem Recht, die Öffentlichkeit zu unterrichten, Gebrauch macht, ist sie zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpflichtet.“ (BVerfGE 12, 130).

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht [Ehrenschutz] als Ausfluss der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde setzt zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht der Äußerungsfreiheit Schranken. Es muss aber seinerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung der Pressefreiheit im demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer begrenzenden Wirkung wieder eingeschränkt werden.